Von: mk
Bozen – Hilfestellungen für Senioren sind gefragt. Die Landesregierung richtet nun das begleitete und betreute Wohnen stärker auf die individuellen Bedürfnisse aus.
Südtirols Senioren, für die eine Unterstützung durch die Hauspflege nicht mehr ausreicht, ein Platz im Seniorenheim aber nicht die angemessene Lösung ist, können den Dienst des begleiteten und seit 2014 auch jenen des betreuten und teilweise betreuten Wohnens in Anspruch nehmen. Angeboten wird der Dienst in der Regel in gemeindeeigenen Seniorenwohnungen. „Derzeit gibt es in Südtirol neun solcher Dienste mit 93 Plätzen“, sagt Soziallandesrätin Martha Stocker.
Auf ihre Initiative hin hat sich im vergangenen Jahr eine Arbeitsgruppe mit dem begleiteten und betreuten Wohnen und den bisher gemachten Erfahrungen auseinandergesetzt, um den Dienst zu verbessern und weiter zu entwickeln.
„Festgestellt wurde, dass der Dienst flexibler gestaltet werden und verstärkt den individuellen Erfordernissen Rechnung tragen sollte“, fasst die Landesrätin zusammen. Die verschiedenen Anregungen wurden gebündelt und heute von der Landesregierung genehmigt. Dabei wurden die bisher drei Betreuungsformen – das begleitete, das betreute und das teilbetreute Wohnen – auf zwei beschränkt. Künftig wird es nur mehr das begleitete und das betreute Wohnen geben, für das die Nutzenden den jeweiligen Tarif bezahlen, der ein Bündel an Leistungen umfasst. Dieses Leistungsbündel kann künftig aber individuell verändert werden. „Ändert sich der Betreuungsbedarf, so kann der neuen Situation durch zusätzliche Leistungen Rechnung getragen werden“, erklärt Landesrätin Stocker.
Der Dienst richtet sich weiterhin an selbständige Personen oder solche, deren Pflegebedarf der ersten oder zweiten Stufe entspricht. Allerdings wurde das Alter von bisher 70 auf 65 Jahre herabgesetzt und somit an jenes für die Aufnahme in das Seniorenwohnheim angepasst. Vereinfacht wurde auch der Übergang vom begleiteten oder betreuten Wohnen ins Seniorenheim.
Neu ist auch, dass Personen, die schon seit langer Zeit zusammenleben – zum Beispiel Eheleute und Geschwister – weiter zusammenbleiben können, auch wenn sie nicht beide der Zielgruppe angehören, die Anspruch auf begleitetes oder betreutes Wohnen hat. Festgelegt wurde, dass der Dienst sowohl in zusammenhängenden Einzelwohnungen als auch in Wohnungen mit Einheiten für eine Wohngemeinschaft angeboten werden kann.
Was die Kosten für die Überlassung der Wohnung angeht, so erhalten die Gemeinden mehr Spielraum: Künftig werden nicht mehr die Bestimmungen des sozialen Wohnbaus für die Bemessung der Miete zu Grunde gelegt: Ab 2018 können die Träger unter Beachtung der Obergrenze die Mietbeträge selbst bestimmen.