Von: mk
Bozen – Das Land Südtirol fördert erneut Studierende, die im Anschluss an ihr Hochschulstudium eine postuniversitäre Ausbildung absolvieren.
Die Landesregierung hat am heutigen Dienstag die Bedingungen des Wettbewerbs für die Förderung postuniversitärer Ausbildungen genehmigt und dafür rund 1,6 Millionen Euro im Landeshaushalt 2017 vorgesehen.
Unterstützung gibt es für Forschungsdoktorate, postuniversitäre Master im In- und Ausland, Master der Grund- und Aufbaustufe (nur Inland, mit 30 bzw. 60 ECTS), Spezialisierungskurse sowie Pflichtpraktika. „Auch die Universitären Berufsbildungskurse für den Sekundarbereich, welche noch im laufenden akademischen Jahr beginnen werden, fallen in diese Kategorie“, unterstreicht Bildungslandesrat Philipp Achammer bei der heutigen Pressekonferenz. Nicht in diese Kategorie fällt ein Masterstudium mit 120 ECTS, da in der Regel diese Art des Studiums von der sogenannten ordentlichen Studienbeihilfe abgedeckt ist.
Voraussetzung ist, dass der Ansuchende im Jahr 2015 ein bereinigtes Jahreseinkommen 32.000.000 Euro nicht überschreitet, und zwar im Falle von Master und Spezialisierungskurs, Doktorat, vom universitären Berufsbildungskurs oder Sonderlehrbefähigungskurs. „Im Falle eines Praktikums darf der Antragsteller höchstens über ein bereinigtes Jahreseinkommen von 20.000 Euro Euro verfügen“, erklärt Achammer die Fördermaßnahme weiter. Anders als bei der sogenannten ordentlichen Studienbeihilfe zählt bei der postuniversitären Ausbildung nicht das Einkommen der Eltern sondern des Studierenden oder Praktikanten.
Um Förderung ansuchen können Studierende, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 ihre postgraduale Ausbildung beginnen oder fortsetzen. Die Studienbeihilfe kann für die gesetzliche Studiendauer gewährt werden. Forschungsdoktorate werden für einen maximalen Zeitraum von vier Studienjahren gefördert. Es darf im selben Zeitraum keine andere Beihilfe zur Bildungsförderung in Anspruch genommen werden, außer Leistungsstipendien, und es muss es sich um die erste postuniversitäre Ausbildung dieser Art handeln. Außerdem darf das abgeschlossene Studium nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.
Das jeweilige Ausmaß der Studienbeihilfen wird aufgrund von Studienkrediten beziehungsweise Arbeitsstunden sowie des bereinigten Einkommens berechnet. Fallen für die postuniversitäre Ausbildung Studiengebühren von insgesamt mehr als 1.000 Euro an, wird die Studienbeihilfe angehoben.
Bei Praktika und Doktoratsstudien wird außerdem dem eventuell bezogenen Entgelt Rechnung getragen. Beziehen Studierende in dem Zeitraum, für den eine Studienbeihilfe beantragt wird, ein Praktikumsentgelt, das mehr als 1.300 Euro brutto pro Monat beträgt, oder erhalten sie ein Gehalt als wissenschaftliche Mitarbeiter, das mehr als 1.500 Euro brutto pro Monat beträgt, wird keine Studienbeihilfe gewährt.
Die Ansuchen sind an das Landesamt für Hochschulförderung, Universität und Forschung, Andreas-Hofer-Straße 18, Bozen zu richten. Wer Zweifel darüber hat, ob der gewählte Masterstudiengang zur einer Förderung berechtigt, kann vorab eine E-Mail mit der genauen Bezeichnung des Studiengangs, der Studiendauer und den ECTS an das Amt schicken: hochschulfoerderung@provinz. bz.it. Auf derHomepage des Amtes sind ab sofort neben der Wettbewerbsausschreibung auch die Antragsformulare sowie weitere Informationen zu finden.
Hochschulförderung: Richtlinien zur Förderung des Mensadienstes
Im Rahmen der Hochschulförderung kann die Landesregierung künftig auch den Mensadienst bezuschussen. Die Richtlinien dafür hat sie heute festgelegt.
Die Landesregierung hat heute erstmals „Richtlinien und Modalitäten zur Förderung von Mensadiensten für Studierende“ festgelegt. Demnach können künftig Körperschaften und Vereinigungen ohne Gewinnabsichten, die an einem Universitätsstandort in Südtirol Mensadienste anbieten, Zuschüsse für die Verpflegung der Studierenden erhalten. Vorausgesetzt wird, dass am Uni-Standort nicht bereits ein Mensadienst in Betrieb ist.
In ihren Richtlinien gibt die Landesregierung die Gesamtkosten je Mahlzeit vor und legt fest, wie viel davon die Studierenden aus eigener Tasche bezahlen. So liegt die Preisvorgabe für ein vollständiges Menü mit Vor-, Haupt- und Nachspeise sowie zwei Beilagen bei 9,80 Euro, wovon der Studierende 4,33 Euro bezahlt. Der Landeszuschuss für den Mensadienst liegt in diesem Falle bei 5,47 Euro. Körperschaften und Vereinigungen müssen bis zum 31. August eines jeden Jahres im Landesamt für Hochschulförderung um diese Förderung ansuchen.
Damit hat die Landesregierung die Möglichkeit geschaffen, den Mensadienst auch dort zu garantieren, wo keine Landeseinrichtung in angemessener Nähe zur Universität zur Verfügung steht.