Von: mk
Bozen – Seit dem 1. Juli sind die Bestimmungen für die Errichtung von Wintergärten, die nicht für die Berechnung der Baumasse herangezogen werden, nicht mehr anwendbar. Darauf weist die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hin.
Mit dem neuen Landesgesetz “Raum und Landschaft”, welches am 1. Juli 2020 in Kraft getreten ist, wurden die Südtiroler Wintergärten abgeschafft. Um genauer zu sein, sind die Bestimmungen für die Errichtung von Wintergärten, welche nicht zur Berechnung der Baumasse herangezogen werden, durch das Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr anwendbar.
Die Ära der typischen Südtiroler Wintergärten, die nicht zur Wohnkubatur zählen, geht zu Ende. 1993 wurde die Möglichkeit eingeführt einen Wintergarten zu errichten, ohne dass dieser zur Baumasse zählte. Eine Besonderheit, die es in dieser Form sonst nirgends gab.
Für Haus- und Wohnungsbesitzer, die künftig einen Wintergarten errichten möchten, bedeutet dies, dass ein solcher nur mehr gebaut werden kann, wenn ausreichend Baumasse zur Verfügung steht. Wer bereits eine “typische” 110 Quadratmeter Wohnung im geförderten Wohnungsbau besitzt, sollte vorab auch mit dem Amt für Wohnbauförderung abklären, ob der Wintergarten überhaupt errichtet werden darf.
„Im Sinne aller betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten ist zu hoffen, dass es in Zukunft wieder eine Lösung für die typischen Südtiroler Wintergärten geben wird“, erklärt die VZS.
Weitere Infos rund ums Bauen und Sanieren sind in den Infoblättern auf der Webseite (www.verbraucherzentrale.it) enthalten.
Alternativ zu den Infoblättern bietet die Verbraucherzentrale eine technische Bauberatung, welche jeweils montags von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr telefonisch unter 0471-301430 zur Verfügung steht. Bei Bedarf können auch persönliche Fachberatungen vereinbart werden (Anmeldung erforderlich!).