Von: mk
Bozen – Landeshauptmann Arno Kompatscher hat heute Nachmittag die Corona-Verordnung Nr. 1 des neuen Jahres unterzeichnet, die neue Maßnahmen zur Eindämmung und Vorbeugung des epidemiologischen Notstands beinhaltet, den das Coronavirus verursacht hat. Die Verordnung tritt am Donnerstag, 7. Jänner 2021, in Kraft tritt und gilt bis auf Widerruf. Sie sieht die Wiedereröffnung von Geschäften, Bars und Restaurants vor – wenn auch mit Einschränkungen, was die Öffnungszeiten anbelangt. Ebenso schafft sie die Grundlage für die Wiederaufnahme des Unterrichts in Anwesenheit an den Oberschulen vor.
“Mit dieser Verordnung setzen wir die Maßnahmen um, die wir bereits vor der Weihnachtszeit geplant hatten”, unterstreicht Landeshauptmann Kompatscher, “was nicht bedeutet, dass wir weniger wachsam und vorsichtig sein dürfen. Wir beobachten die epidemiologische Entwicklung mit größter Aufmerksamkeit und werden, falls nötig, neue Maßnahmen ergreifen.” Der Landeshauptmann ruft die Bevölkerung auf “weiterhin extrem vorsichtig” zu sein, die Regeln einzuhalten und Kontakte zu begrenzen, um die Infektionen und damit den Druck auf das Gesundheitssystem unter Kontrolle zu halten. “Unternehmen und Schulen haben unter den coronabedingten Einschränkungen stark gelitten. Wir möchten, dass sie das neue Jahr 2021 mit Zuversicht beginnen können”, erklärt der Landeshauptmann. Die Impfkampagne, die in den vergangenen Tagen angelaufen ist, setzt ein Zeichen der Hoffnung, “aber wir brauchen den gemeinsamen Einsatz aller, um wieder mit Zuversicht in die Zukunft blicken zu können”.
Geschäfte, Bars und Restaurants öffnen wieder
Im Sinne der heute unterzeichneten Verordnung dürfen ab Donnerstag, 7. Jänner, alle Einzelhandelsgeschäfte von Montag bis Samstag öffnen. Einkaufszentren bleiben samstags, mit Ausnahme der Lebensmitteltätigkeit, geschlossen. Eine Sonntagsöffnung wird nur Apotheken, Para-Apotheken, Tabak- und Zeitungsläden erlaubt. Mit zeitlichen Einschränkungen dürfen Bars und Restaurants wieder öffnen. Sperrstunde ist um 18.00 Uhr. Anschließend ist nur Tischbedienung für bis zu vier Personen je Tisch möglich (zusammenlebende Familienmitglieder ausgenommen), wobei die Ein-Zehntel-Regel (eine Person je zehn Quadratmeter) zu beachten ist. Restaurants können ihren Gästen bis 22.00 Uhr ein Abendessen anbieten, aber nur nach Vormerkung und nur am Tisch. Ab 18.00 Uhr dürfen Restaurants keinen Barservice mehr vorsehen. Verboten ist es, in der Öffentlichkeit, auf Straßen und Plätzen, Speisen und Getränke zu konsumieren, abgesehen von jenen, die an Imbissständen verabreicht werden; diese dürfen bis 18.00 Uhr geöffnet sein. Abholdienste sind weiterhin bis 20.00 und Hauszustellungen bis 22.00 Uhr erlaubt.
Aufrecht bleibt das nächtliche Ausgehverbot: Von 22.00 bis 5.00 Uhr darf man sich nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder notfallbedingten Gründen (mit Selbsterklärung) von der eigenen Wohnung entfernen. Abgesehen davon, ist es während der restlichen Tagesstunden möglich, sich auf dem gesamten Landesgebiet frei zu bewegen, ohne eine Selbsterklärung vorlegen zu müssen. Für Reisen außerhalb des Landes gelten die gesamtstaatlichen Bestimmungen. Skilifte und Skipisten werden, wie bereits angekündigt, am 18. Jänner wieder geöffnet. Für diesen Bereich wird es eine Ad-hoc-Verordnung geben, die den in Ausarbeitung befindlichen Sicherheitsprotokollen Rechnung trägt.
Alle Verordnungen
Alle Verordnungen des Landeshauptmanns sowie das Corona-Landesgesetz Nr. 4 vom 8. Mai 2020 mit der dazu gehörenden Anlage A in geltender Fassung sind im Corona-Portal des Landes Südtirol zu finden.