Von: mk
Rom – “Die Aussagen von Senator Calderoli hinsichtlich der Zahl von Senatoren die laut Verfassungsreform der Region Trentino-Südtirol zustehen, sind zwar recht originell, verfassungsrechtlich jedoch nicht haltbar”. Das betont der Südtiroler SVP-Senator, Vorsitzender der Autonomiegruppe im Senat, Karl Zeller. “Absatz 3 des Artikel 57 der Verfassungsreform sieht ausdrücklich vor, dass den autonomen Provinzen von Bozen und Trient je zwei Senatoren zustehen, folglich sind es insgesamt vier Senatoren und nicht sechs. Tatsache ist, dass die Region Trentino-Südtirol im Gesetzestext überhaupt nicht erwähnt wird und dies aus dem einfachen Grund, dass diese laut Artikel 116 der geltenden Verfassung “aus den autonomen Provinzen von Trient und Bozen besteht“. Die Region kann also keine weiteren Senatoren entsenden.
“Die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regionalrats- bzw. Landtagsabgeordneten mit jener eines Mitglieds einer der beiden Parlamentskammern, die derzeit in verschiedenen Sonderstatuten vorgesehen ist, stellt ebenfalls kein Problem dar. Die Verfassungsreform derogiert nämlich allen vorher geltenden Bestimmungen, die mit der neuen vorgesehen Struktur und Zusammensetzung des neuen Senates unvereinbar sind. In diesem Bereich gilt ja im Unterschied zur Kompetenzaufteilung keine Schutzklausel für die Sonderautonomien.” “In jedem Fall – so Zeller weiter – werden die inkompatiblen Bestimmungen, die heute noch in den Sonderstatuten enthalten sind, im Zuge der Überarbeitung der Autonomiestatute sicherlich gestrichen. Es ist ja schwer vorstellbar, dass die Regionalräte der Sonderregionen und die Landtage der autonomen Provinzen von Bozen und Trient ihre Vertretung im Senat behindern oder gar auf sie verzichten wollen.”
“Was schließlich die Bestimmung der Mitglieder des neuen Senates betrifft, versteht es sich, dass dazu ein eigenes Wahlgesetz notwendig sein wird, und Calderoli weiß das sehr wohl”, betont Zeller. „Der „Alarmschrei” von Calderoli ist völlig überzogen. Die Gesetzesbestimmungen, einschließlich jener mit Verfassungsrang, sind nämlich so auszulegen, dass sie einen Sinn ergeben und dementsprechend angewendet werden können, und nicht umgekehrt”.