Von: luk
Bozen – Im März diesen Jahres hat auch Italien durch das gesetzesvertretende Dekret Nr. 37 von 2016 den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2005/214/JI) zur gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) will Klarheit schaffen und erklären was sich tatsächlich für den italienischen Bürger, dem ein Bescheid eines Vergehens gegen die Straßenverkehrsordnung aus dem Ausland zugestellt wird, ändert.
Zunächst rät das EVZ dazu, den Bescheid aufmerksam durchzulesen und zu kontrollieren, ob die angegebenen Daten, Zeit und Ort des vorgeworfenen Vergehens tatsächlich mit dem Zeitpunkt des Auslandsaufenthalts übereinstimmen. In demselben Schreiben müssen auch die Zahlungsmodalitäten und die Fristen, die Organe sowie die Verfahrensregeln im Hinblich auf einen möglichen Einspruch gegen den Bescheid enthalten sein.
Vor Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Anerkennung von Geldstrafen haben die Beraterinnen des EVZ Bozen den italienischen Verbraucher darüber informiert, dass der ihm aus dem Ausland zugestellte Bescheid zwar dem Inhalt nach regelkonform sein wird, es aber wohl letztendlich an der Vollstreckbarkeit der verhängten Strafe scheitern würde, da Italien die Voraussetzungen hierfür noch nicht geschaffen hatte. “Wobei unser Zentrum jedoch immer darauf hinwies, dass man bei einer erneuten Verkehrskontrolle im “Tatortland” sehr wohl zur Kasse gebeten werden könne”, heißt es in einer Aussendung.
Seit März diesen Jahres jedoch steht einer Vollstreckbarkeit von aus dem Ausland kommenden Strafbescheiden eigentlich nichts mehr im Wege: Die Verkehrsvergehen werden zunächst in Italien anerkannt und können daraufhin auch vollstreckt werden. Dies bedeutet, dass alle nötigen Maßnahmen zur Eintreibung des Betrages aus dem Eigentum des Betroffenen getroffen werden. Voraussetzung hierfür ist ein italienischer Wohnsitz oder der Bezug eines Einkommens oder aber der Besitz von Gütern in Italien.
Und noch mehr: Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 37 von 2016 stellt klare Regeln im Hinblick auf die Zustellungsmodalitäten des Bescheids auf. Die von ausländischen Polizeibehörden ausgestellten Übertretungsprotokolle müssen unter Beachtung der Zustellungsbestimmungen des Landes, in dem die Übertretung stattgefunden hat, zugestellt werden. Somit kann, wie in anderen EU-Staaten vorgesehen, die Zustellung auch mittels einfachem Brief erfolgen.
Handelt es sich um einen Betrag, der unter 70 Euro liegt, kann das zuständige Oberlandesgericht eine Vollstreckung ablehnen. Dieser Ausschluss ist jedoch für das Gericht nicht zwingend. Sobald dann die Geldstrafe in Italien anerkannt worden ist, wird sie nach den in Italien geltenden Regeln und Bestimmungen vollstreckt.