Von: apa
Die lebenslange Haftstrafe des Waffenvermittlers des Attentäters von Wien ist rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) gab der Strafberufung des 33-Jährigen am Dienstag nicht statt. “Ohne die Waffen wäre die Tat nicht möglich gewesen, bei der vier Menschen gestorben und viele weitere verletzt und traumatisiert wurden”, begründete der Richter das Urteil. Ebenfalls nicht Folge gab das OLG einer Berufung die Privatbeteiligtenzusprüche betreffend.
Der Tschetschene war vor knapp einem Jahr von Geschworenen am Wiener Landesgericht wegen Beteiligung an mehrfachem Mord und Vergehen nach dem Waffengesetz sowie dem Kriegsmaterialgesetz schuldig erkannt und zur Höchststrafe verurteilt worden. Er hatte dem Attentäter die beim Anschlag vom 2. November 2020 verwendeten Schusswaffen samt Munition vermittelt – der entsprechende Schuldspruch wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) im Dezember in vollem Umfang bestätigt. Bei dem 33-Jährigen ging das Erstgericht – anders als bei den weiteren fünf Angeklagten – nicht davon aus, dass er der radikalislamistischen Terror-Miliz “Islamischer Staat” (IS) angehörte, daher war er in den Augen der Justiz auch nicht in eine terroristische Vereinigung eingebunden.
Das Argument seines Verteidigers, Manfred Arbacher-Stöger, sein Mandant habe nur “eine ganz untergeordnete Rolle” gespielt, überzeugte das Gericht nicht. Er befand, der Angeklagte habe die Höchststrafe nur “für die Öffentlichkeit” ausgefasst. “Hätte man den Attentäter nicht als Toten sondern auf der Anklagebank sitzen gehabt, ist fraglich, ob die anderen überhaupt verurteilt worden wären.” Auch das teilweise Geständnis seines Mandanten “muss etwas wert sein”, forderte der Verteidiger, sonst “kann sich künftig jeder hinsetzten und lügen.”
Der Verurteilte selbst zeigte sich während der Berufungsverhandlung ruhig und eher wortkarg. “Es ist nicht alles so gewesen”, sagte er nachdem ihm das im Februar vergangenen Jahres ausgesprochene Urteil noch einmal vorgelegt wurde. Erschwerend auf das Strafmaß wirkte sich damals auch eine einschlägige Vorstrafe aus. “Wir haben es hier mit einer Waffe zu tun, die zu Kriegszwecken gebaut wurde. Jeder der so eine Waffe weitergibt, rechnet damit, dass damit Menschen umgebracht werden”, begründete der Richter das Urteil. Alle diese Umstände würden die Verhängung der Höchststrafe rechtfertigen.
Das ist insofern erstaunlich, als jener 32-jährige Slowene, der dem späteren Attentäter die Waffen verkauft haben soll, im Mai 2023 eine neunmonatige, bedingte Haftstrafe ausfasste. In dem Prozess ging es allerdings nur um die Weitergabe einer Pistole der Marke Tokarev sowie 35 Schuss Munition. Auch das Gewehr soll der Attentäter von dem Slowenen bekommen haben. Die Zastava M70 – ein im ehemaligen Jugoslawien hergestelltes, auf der Technik des Kalaschnikow-Sturmgewehrs AK-47 beruhendes Modell – war aufgrund eines Fehlers der Staatsanwaltschaft Wien im Frühling allerdings nicht mehr Prozessgegenstand. Die Anklagebehörde hatte 2021 irrtümlich vorzeitig ein Verfahren eingestellt, in das der Slowene einbezogen war. Er konnte daher nicht mehr für die im bereits im Juni 2020 erfolgte Zustellung der Zastava – ein möglicher Verstoß gegen das Kriegsmaterialgesetz – zur Verantwortung gezogen werden.
Neben dem Rechtsmittel des 33-Jährigen gab der Drei-Richter-Senat des OLG auch der Berufung über erstgerichtliche Privatbeteiligtenzusprüche an die Hinterbliebenen der vier beim Anschlag Getöteten bzw. vom Attentäter verletzten Personen nicht statt. Das betraf neben dem Tschetschenen auch einen wegen Beteiligung am Anschlag ebenfalls zu lebenslanger Haft verurteilten mutmaßlichen IS-Anhänger, der heute aber nicht persönlich erschien. Sein Prozess muss aufgrund erstinstanzlicher Feststellungsmängel voraussichtlich im März in Teilen wiederholt werden. Dabei geht es darum, ob fünf Männer aus dem Umfeld des Attentäters Teil einer terroristischen Vereinigung und einer kriminellen Organisation waren bzw. eine terroristische Vereinigung sowie eine kriminelle Organisation vorlag. Die zentralen Punkte hinsichtlich des Beitrages zum Mord wurden bereits durch den Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt und sind daher nicht mehr Teil der Neudurchführung der Verhandlung.