Von: mk
Meran – Mit dem Ziel, eine größtmögliche Transparenz der Verwaltungstätigkeit zu gewährleisten, wird die Stadtgemeinde Meran als bisher einzige Gemeinde Südtirols auf ihrer Website ein spezielles Archiv mit den genehmigten Beschlüssen und Verfügungen der Führungskräfte veröffentlichen. Dabei wird sie den Schutz der personenbezogenen Daten nach den geltenden Vorschriften garantieren. In der Regel werden Beschlüsse und Verfügungen für einen Zeitraum von fünf Jahren sichtbar bleiben. Dies hat der Meraner Gemeinderat in seiner gestrigen Sitzung beschlossen.
Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzverordnung (Nr. 679 vom 14. April 2016) hatte der Südtiroler Gemeindeverband darauf hingewiesen, dass eine über die gesetzlich vorgesehene Frist von zehn Tagen hinausgehende Veröffentlichung von Beschlüssen an der digitalen Amtstafel auf der institutionellen Website der Stadtgemeinde Meran ebenso wie die Veröffentlichung von Verfügungen der Führungskräfte ohne Bestehen entsprechender normativer Voraussetzungen einen Verstoß gegen das Gesetz darstellt und dass sich die dafür vorgesehene Verwaltungsstrafe auf 10.000 bis 120.000 Euro beläuft. Der Gemeindenverband hatte demnach im Laufe des Jahres 2018 alle Südtiroler Gemeinden dazu aufgefordert, die Archive der Beschlüsse und Verfügungen der Führungskräfte auf ihrer institutionellen Website zu löschen. Dies tat vorerst auch die Stadtgemeinde Meran.
“Wir halten es aber nach wie vor für sinnvoll, eine uneingeschränkte Transparenz im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit der Stadtgemeinde zu gewährleisten und demnach der Allgemeinheit alle Beschlüsse und Verfügungen der Führungskräfte der Stadtgemeinde auf ihrer Website zugänglich zu machen. Nur so ist eine Partizipation der Bürgerinnen und Bürger am Wirken der öffentlichen Verwaltung möglich”, betonte Bürgermeister Paul Rösch.
“Wir haben inzwischen alle Möglichkeiten geprüft, wie die Veröffentlichung der Beschlüsse und der Verfügungen der Führungskräfte mit den Bestimmungen im Bereich Datenschutz vereinbart werden können. Nach Artikel 7/bis Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 33/2013 können öffentlichen Verwaltungen die Veröffentlichung von Daten, Informationen und Dokumenten auf ihren institutionellen Webseiten anordnen, wenn sie dafür sorgen, dass eventuell vorhandene personenbezogenen Daten anonymisiert werden”, erklärte Rösch.
“Mit der geänderten Verordnung haben wir nun die rechtliche Grundlage dafür geschaffen. Wir werden mit größter Sorgfalt darauf achten müssen, dass die personenbezogenen Daten der Betroffenen weiterhin geschützt bleiben, zum Beispiel durch Schwärzen oder Anonymisieren der sensiblen Daten. Doch im Sinne der Transparenz ist dieser zusätzliche Aufwand unbedingt notwendig”, so Rösch.