Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat am 7. Februar drei Änderungen zu den Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen gutgeheißen.
Im Museumsbereich sieht das Land Südtirol laut Landesgesetz Nr. 38 von 1988 grundsätzlich zwei Förderschienen vor: Beiträge für die museale Tätigkeiten und die Förderung für museale Investitionen. Insgesamt drei Änderungen an den aktuellen Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen hat die Landesregierung am 7. Februar genehmigt, „um die Förderung von Museen und Sammlungen gezielter abwickeln zu können und Bürokratie abzubauen“, erklärt Museenlandesrat Florian Mussner. Es handelt sich hierbei um die Ergänzung der Verbände als „Anspruchsberechtigte“, die Dienstleistungen oder beratende Funktionen für die Museen anbieten können (Artikel 3, Absatz 1). In Zukunft wird es für die Gemeinden möglich, „den Betrag jenen Subjekten abzutreten, denen sie die Umsetzung des Bauvorhabens auf der Grundlage einer eigens dafür abgeschlossenen Vereinbarung übertragen haben“ (Artikel 3, Absatz 4). Eine weitere Änderung betrifft Artikel 8, in dem nun ein Vorschuss von 80 Prozent des gewährten Beitrags vorgesehen wird.
Die Richtlinien zur Förderung von Museen und Sammlungen regeln die Arten der finanziellen Förderungen im Museumsbereich, was das Erhalten, Sammeln und Ausstellen von geschichtlichem, volkskundlichem und naturwissenschaftlichem Material anbelangt. Ziele der Förderungen sind weiters Forschungen in den einzelnen Bereichen sowie entsprechende Sonderausstellungen durchzuführen ebenso wie das Interesse der Menschen an Sammlungen und Studien aufrecht zu halten.