Von: luk
Bozen – Darf man beim Überholen kurzzeitig schneller fahren als erlaubt? Dieser Frage sind wir in der vergangenen Woche mit einer Spontanbefragung auf den Grund gegangen. Von rund 8.000 Teilnehmern waren 42 Prozent davon überzeugt, dass man bei einem Überholmanöver schneller fahren darf, als es das Tempolimit in dem Abschnitt vorsieht. 58 Prozent der Teilnehmer sagten, dass das Geschwindigkeitslimit immer gilt.
“Tempolimit darf nie überschritten werden”
Damit lag die Mehrheit tatsächlich richtig! Südtirol News hat beim Vizekommandanten der Stadtpolizei Bozen, David Barbacovi, nachgefragt und er betont, dass “laut italienischer Straßenverkehrsordnung (StVO) das Tempolimit auch bei einem Überholmanöver nicht überschritten werden darf.”
“Wenn man zum Überholen die Höchstgeschwindigkeit überschreiten muss, warum sollte man dann überhaupt überholen”, fragt Barbacovi. Das bedeute ja, dass das vorausfahrende Fahrzeug bereits nahe an der Höchstgeschwindigkeit fährt und kein Grund zum Überholen bestehe. Der Vizekommandant der Bozner Stadtpolizei macht ein Beispiel: “Bei Tempolimit von 70 km/h kann man eventuell ein Fahrzeug, das 50 bis 60 km/h fährt, überholen, aber sicher nicht eines das 65 bis 70 km/h fährt.”
David Barbacovi erinnert in diesem Zusammenhang auch, dass der zu Überholende den Überholvorgang unterstützen muss und nicht etwa beschleunigen darf.
Eifrige Diskussion im Kommentarbereich
Im Kommentarbereich gab es eine eifrige Diskussion zu dem Thema. Offensichtlich falsch lag @leolee. Er oder sie meint: “Logisch muss ich schneller fahren und den Gegenverkehr nicht behindern.” So wie @leolee waren viele Leser der Ansicht, dass man das Tempolimit überschreiten kann.
Doch @nuisnix hat es auf den Punkt gebracht: “Die Straßenverkehrsordnung ist ganz klar! Die zulässige Höchstgeschwindigkeit darf nicht überschritten werden. Es wird dabei nicht auf spezielle Fälle eingegangen wie z.B. Überholvorgänge. Dementsprechend ist es eine grundsätzliche Regelung und gilt also jederzeit und für alle Fälle!”
@Paula meint – wohl mit einem Augenzwinkern: “Erlaubt ist es nicht. Aber man darf sich eben nicht erwischen lassen.”
Weitere Hinweise zum Überholvorgang
David Barbacovi verweist gegenüber Südtirol News auf weitere wichtige Punkte zum Art. 148 der Straßenverkehrsordnung, der auf das Überholen im Straßenverkehr eingeht.
– Vor dem Überholen muss man sich vergewissern, dass die Sicht ausreichend ist und die Straße genügend freien Raum bietet, um ein vollständiges Überholmanöver durchführen zu können, ohne andere zu gefährden.
– Außerdem muss man darauf achten, dass das vorausfahrenden Fahrzeug nicht bereits zu erkennen gegeben hat, ebenfalls überholen zu wollen und natürlich auch hinten kein weiteres Fahrzeug bereits zum Überholen angesetzt hat.
– Laut StVO muss man beim Überholen diese Absicht ankündigen (vor dem Ausscheren zum Überholen Blinker betätigen!), mit einem ausreichenden Seitenabstand vorbeifahren und sich so bald wie möglich wieder rechts einordnen.
Schneller fahren als erlaubt: Es gibt eine Ausnahme
Der Vizekommandant unterstreicht, dass es nur einen Ausnahmefall gibt, der die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorsieht: “Die Ausnahme betrifft Polizeikräfte, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettungsdienste bei dringenden Einsätzen (wobei in diesem Fall immer gleichzeitig Blaulicht und Sirene/Martinshorn verwendet werden muss). Es ist sonst nie gestattet (nicht einmal kurzzeitig) die Höchstgeschwindigkeitsgrenze zu überschreiten.”