Angabe der Herkunft

„Farm to Fork“ soll auch bei Nüssen, Trockenfrüchten und Wildpilzen greifen

Montag, 10. März 2025 | 09:34 Uhr

Von: mk

Bozen – Nüsse, Trockenfrüchte und Wildpilze müssen in der EU nun ebenfalls mit Herkunftsangabe versehen sein. Warum das ein Vorteil ist, erklärt die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).

Obst und Gemüse muss in der EU mehrheitlich der allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechen: Die Ware muss ganz, gesund (frei von Fäulnis oder Krankheiten), von frischem Aussehen, sauber und frei von sichtbaren Fremdstoffen (z.B. Erde, Schmutz, sichtbare Rückstände von Behandlungsmitteln), frei von Schädlingen (z.B. Maden, Blattläuse), frei von Fraß- oder Einstichstellen durch Schädlinge, frei von Nässe (lediglich Kondenswasserbildung ist zulässig), frei von Fremdgeruch und -geschmack und nicht zuletzt ausreichend reif, aber nicht überreif sein. Zudem muss das Herkunftsland angegeben werden.

Für die elf meistverkauften Obst- und Gemüsearten – Äpfel, Bananen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Kiwis, Pfirsiche und Nektarinen, Salate (inklusive Endivie), Tafeltrauben, Tomaten sowie Zitrusfrüchte – gelten zudem Spezielle Vermarktungsnormen. Diese sehen eine Sortierung nach Größe und eine Einteilung nach Güteklassen (Klasse Extra, Klasse I, Klasse II) vor.

Seit 1. Januar 2025 gelten für die Vermarktung von frischem Obst, Gemüse, Bananen und getrockneten Erzeugnissen in der EU zusätzliche Regeln (delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 und Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430).

So muss nun auch für Trockenfrüchte, Nüsse, Wildpilze und küchenfertige Produkte das Ursprungsland verpflichtend angegeben werden. Diese Bestimmung gilt neben anderen für Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Pistazien und Pinienkerne ohne Schale; Mischungen von tropischen Nüssen; Mischungen von anderen Schalenfrüchten; getrocknete Früchte (Äpfel, Aprikosen, Birnen, Pflaumen u.a.); getrocknete Feigen; getrocknete Weintrauben; getrocknete Zitrusfrüchte; Mischungen von getrockneten Früchten mit exotischen getrockneten Früchten; Mischungen von getrockneten Früchten mit Schalenfrüchten; frische und reife Bananen; nicht gezüchtete Pilze (darunter Steinpilz, Pfifferling und Trüffel); frische, ausgelöste Kerne von Hülsenfrüchten sowie küchenfertiges Obst und Gemüse. Bei Letzteren handelt es sich um Produkte, die für den unmittelbaren Verzehr in frischem oder gekochtem Zustand bestimmt sind und deren Verarbeitung über das reine Zuschneiden hinausgeht. Für die jeweiligen Mischungen gilt: Wenn die einzelnen Zutaten der Mischung aus mehr als einem Land stammen, sind die Angaben „EU“, „Nicht-EU“ bzw. „EU und Nicht-EU“ zulässig.

In der Begründung für die zusätzlichen verpflichtenden Herkunftsangaben beruft sich die EU-Kommission auf ihre Strategie „Farm to Fork“ („Vom Hof auf den Tisch“). Demnach trägt die Angabe des Ursprungslandes dazu bei, dass Verbraucher und Verbraucherinnen eine fundierte Kaufentscheidung treffen können. Zudem erhofft man sich, dass die Menschen sich eher für Produkte aus heimischem Anbau entscheiden, wenn das Herkunftsland besser sichtbar ist.

„Umfragen belegen, dass Verbraucher und Verbraucherinnen Wert auf die Herkunft von Lebensmitteln legen und besser darüber informiert werden möchten“, bestätigt Silke Raffeiner, die Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Südtirol. „Daher sind verpflichtende Herkunftsangaben für weitere Lebensmittel zu begrüßen. Pauschale Angaben wie „Nicht-EU“ oder „EU und Nicht-EU“ tragen jedoch nicht zu mehr Transparenz bei.“

Bezirk: Bozen

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