Von: mk
Bozen – Viele Fluggäste kennen das Problem: Man wartet hart, aber der Koffer taucht nicht auf dem Förderband auf. Viele Reisende sahen sich bereits mit so einer oder mit einer ähnlichen Situation konfrontiert. Das EVZ Italien – Büro Bozen schafft Klarheit über die Rechte, die Fluggäste in so einer Situation haben.
Grundsätzlich sieht die EG-Verordnung Nr. 889/02 (sowie die Montreal Konvention) bestimmte Rechte vor, welche die Fluggäste in so einer Situation geltend machen können. Bei Gepäcksverspätungen, kann der Verbraucher bis zur Ankunft des Koffers vor Ort die notwendigsten Dinge besorgen (z.B. Zahnbürste und Zahnpasta, Unterwäsche) und danach die Erstattung der entstandenen Kosten bei der Fluggesellschaft einfordern. Hier liegt die Höchstgrenze für Erstattungen bei 1.131 SZR (Sonderziehungsrechte – entsprechen ungefähr 1.400 Euro). Wichtig ist es, Kassenbelege und Rechnungen aufzubewahren, um eventuelle Neuanschaffungen belegen zu können. Was die Erstattungspolitik der Fluggesellschaften anbelangt, gibt es allerdings deutliche Unterschiede.
Eine Haftung des Flugunternehmens kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen worden sind oder die Ergreifung derselben nicht möglich war. So kann die Fluggesellschaft die Forderung zum Beispiel zurückweisen, wenn sie beweisen kann, dass sie durch einen unvorhersehbaren Streik nicht imstande war, einen geregelten Service zu garantieren.
Auch im Falle von Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Gepäcksstücken sieht der Gesetzgeber das Recht auf Schadenersatz in der Höhe von bis zu 1.131 SZR vor. Das Luftfahrunternehmen haftet bei aufgegebenem Gepäck unabhängig von der Verschuldensfrage, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher beschädigt war. Dies hat zur Folge, dass der Konsument nicht beweisen muss, dass das Unternehmen fahrlässig gehandelt hat.
Bei nicht aufgegebenem Gepäck kann das Flugunternehmen nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn man ihm fahrlässiges Verhalten nachweisen kann.
Bei Gepäcksbeschädigung verlangen die Fluggesellschaften als Beweis für den Schaden oft die Vorlage einer Erklärung eines Kofferfachgeschäfts, welche belegt, dass der Koffer nicht repariert werden kann, oder, sollte der Koffer hingegen noch zu reparieren sein, einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag. Bei Gepäcksverlust wird normalerweise vom Verbraucher eine Aufstellung aller im Koffer enthaltenen Gegenstände samt Angabe ihres Werts verlangt.
Wichtig bei Gepäcksverlust, -beschädigung und -verspätung ist sofort das PIR-Formular (Property Irregularity Report) auszufüllen, da dies eine möglichst rasche, umgehende Behebung des Schadens ermöglicht. Achtung: Das PIR ersetzt jedoch nicht das Reklamationsschreiben an die Fluggesellschaft, welches innerhalb bestimmter Fristen abgeschickt werden muss.
Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen ab Erhalt des Gepäcks, schriftlich (per Einschreiben mit Rückantwort) die Forderung an das Flugunternehmen stellen. Zudem ist es möglich eine Gepäcksversicherung abzuschließen, welche Schäden deckt, die während einer Reise am Gepäck entstehen. Die Versicherungssumme variiert von Gesellschaft zu Gesellschaft, selten deckt sie aber den gesamten Schaden.
Das EVZ hat für Betroffene Musterbriefe vorbereitet, die für das Reklamationsschreiben an die Fluggesellschaft verwendet werden können. Diese können von unserer Webseite http://www.euroconsumatori.org/83047d83464.html heruntergeladen werden.
Weitere Informationen erteilt das Europäische Verbraucherzentrum unter der Telefonnummer 0471/980939 sowie unter info@euroconsumatori.org