Von: mk
Bozen – Die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hat diese Auffassung schon immer vertreten – auch wenn es vielleicht merkwürdig klingt, von Gewährleistung zu sprechen, wenn von einem lieb gewordenen Welpen oder Kätzchen die Rede ist. Die Bestätigung liegt jetzt vor – durch ein Ende September hinterlegtes Urteil des Kassationsgerichts. Es handelt sich um die erste Entscheidung in Sachen Rechtsauslegung, mit der die Anwendbarkeit der vom Verbraucherkodex vorgesehenen Bestimmungen auf den Verkauf von Heim- und Haustieren bestätigt wird.
Der Gerichtshof ist anhand einer sehr sorgfältigen Argumentationskette zu dieser Entscheidung gelangt. Demnach wird das Tier im juridischen Sinne als Gut, der Käufer des Heim- oder Haustieres als Verbraucher und der Verkäufer als derjenige angesehen, der ein Haustier bei Ausübung von Handel verkauft.
Die Entscheidung hat den Fall eines Rassehundes untersucht, ein Pinscher, bei dem über ein Jahr nach dem Verkauf mittels Computertomographie festgestellt wurde, dass er eine angeborene schwere Herzkrankheit hat. Der Käufer hatte sich an den Verkäufer gewandt, um einen Teilerstattung des Kaufpreises und eine Entschädigung zu erhalten. In erster Instanz war die Forderung zurückgewiesen und dieses Urteil dann in der Berufung bestätigt worden, weil die Mängelanzeige zu spät, nämlich nach den vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen acht Tagen nach Feststellung des Mangels erfolgt war. Daraufhin legte der Käufer beim Kassationsgericht Berufung ein und berief sich dabei auch die Art. 128 ff. und Art. 132 ff. des Verbraucherkodex, in denen die Verwirkungsfrist für die Mängelanzeige im Falle von „Konsumgütern“ mit zwei Monaten ab Feststellung des Mangels festgesetzt wird – in diesem Fall eine beim Kauf bereits bestehende Krankheit des Welpen.
Einfach ausgedrückt: Wenn ihr Haustiere oder Heimtiere kauft und als Verbraucherinnen oder Verbraucher anzusehen seid, kann die Anzeige der Krankheit innerhalb von zwei Monaten nach deren Feststellung und innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf erfolgen: Dies bedeutet, dass man, wie jeder andere private Verbraucher, der ein Produkt erwirbt, die Normen zur Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn man feststellt, dass das erworbene Jungtier eine Krankheit hat, die sich als beim Kauf bereits existent herausgestellt hat.
Dazu müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ein Einschreiben an den Verkäufer senden, in dem sie die Krankheit des Jungtiers erläutern (am besten mit Anlage der ärztlichen Bescheinigung) und jene Form der Abhilfe fordern, die den Betroffenen angemessen erscheint. Da es sich wahrscheinlich um ein liebgewordenes Tier handelt, wird diese Forderung auf eine Preisreduzierung und eine Entschädigung lauten. Man könnte aber eventuell auch die Auflösung des Vertrags fordern.
Die Verbraucherzentrale Südtirol hat in einem kurzen Leitfaden alle Tipps zusammengefasst, die dabei helfen können, Hunde- oder Katzenbesitzer zu werden, ohne ungewollt den beklagenswerten Handel mit Jungtieren zu unterstützen. Zugleich wird eine Garantie dafür geboten, ein gesundes Tier gekauft zu haben, das für lange Zeit Freude bereiten kann.