Von: mk
Margreid – Unterliegen Online-Privatverkäufe der Steuer? Verbraucherinnen und Verbraucher sollten wissen wann die Steuer zuschlägt, findet der Verbraucherschutzverein Robin aus Margreid. Seit März 2023 ist die DAC7-Richtlinie 2021/514 zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung bei Onlineverkäufen in Kraft. Sie zielt darauf ab, sowohl den Handel mit Waren, Dienstleistungen und Immobilien über Plattformen wie Amazon, Airbnb oder Booking zu regulieren, als auch den Verkauf von Second-Hand-Produkten zwischen Privatpersonen auf Plattformen wie Subito.it, eBay, Vinted oder Wallapop zu überwachen.
Welche Pflichten haben private Verkäufer?
Die DAC7-Richtlinie unterscheidet zwischen gelegentlichen Verkäufen durch Privatpersonen und gewerblichen Verkäufen, die der Besteuerung unterliegen. In Italien betrifft dies vor allem private Verbraucherinnen und Verbraucher, die über Plattformen gebrauchte Waren verkaufen. Solange diese Verkäufe gelegentlich stattfinden und die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten, unterliegen sie keiner Steuerpflicht.
Die Schwellenwerte der DAC7 sind klar definiert: Ab 30 Verkäufen pro Kalenderjahr oder einem Einkommen von mehr als 2.000 Euro sind die Plattformen verpflichtet, die Daten der Verkäufer an die Steuerbehörden weiterzuleiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um gebrauchte oder neue Waren handelt. Wichtig ist, dass die regelmäßige und gewinnbringende Nutzung der Plattform als gewerbliche Tätigkeit gilt und somit steuerpflichtig wird.
Gebrauchtwarenverkäufe in Italien – wann fallen Steuern an?
Aktuell unterliegen in Italien Verkäufe von gebrauchten Gegenständen durch Privatpersonen nicht der Steuerpflicht. Wer jedoch durch den Verkauf auf Plattformen wie Vinted oder eBay regelmäßig Einnahmen erzielt, ist verpflichtet, eine Mehrwertsteuer-Nummer (Partita IVA) zu beantragen und Einkommensteuer (IRPEF) zu zahlen. Dies gilt auch für gelegentliche gewerbliche Tätigkeiten, die als „sonstige Einkünfte“ deklariert werden müssen.
Wer also 2024 gelegentlich gebrauchte Gegenstände auf Plattformen verkauft und die oben genannten Schwellenwerte nicht erreicht, muss sich um steuerliche Angelegenheiten in der Regel keine Sorgen machen. Wenn die Plattformen keine Aufforderung zur Angabe der Steuer- und persönlichen Daten senden, besteht für die Verkäuferinnen und Verkäufer kein weiterer Handlungsbedarf. „Wer jedoch den Onlineverkauf zu einer regelmäßigen Einnahmequelle macht, sollte sich über seine steuerlichen Pflichten informieren und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen“, so das Fazit des Verbraucherschutzvereins Robin.
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