Von: bba
Bozen – Die Architektenkammer Bozen wird von ihren Mitgliedern mit Anrufen überhäuft, welche Klarstellungen zur Anwendung des Superbonus fordern. Die gesetzlichen Bestimmungen, sehen die Möglichkeit vor, Steuerförderungen bis zu 110 Prozent auf ausgeführte Arbeiten im Rahmen von energetischen Sanierungen bei Privatgebäuden zu erhalten.
Für Kondominien ist diese Thematik besonders interessant, da sie fast zum Nulltarif thermische Sanierungen, Fassaden- und Dachrenovierungen, Austausch der Heizanlagen und weitere Verbesserungen, vornehmen können. Weiters ist diese Maßnahme eine Umsetzung einer europäische Richtlinie, welche gemäß des Parisers Abkommen den Null-Emissionsausstoß bis 2050 zum Ziel hat.
Dies ist folglich eine einmalige Gelegenheit zur kostengünstigen energetischen Sanierung, nicht nur einzelner Wohngebäude, sondern von ganzen Wohn- und Stadtvierteln, die in die Jahre gekommen sind. Nach Hinterlegung der ersten Sanierungsprojekte bei den Gemeinden werden diese Baugesuche jedoch durchwegs abgelehnt.
Der Grund: Die Anträge können nicht angenommen werden, da die neue Fassadendämmung Abstand und urbanistische Kubatur generiert. Im neuen Gesetz für Raum und Landschaft 9/2018 und im Dekret des Landeshauptmanns 24/2020 sind keine Ausnahmeregelungen betreffend der Kubaturberechnung für die Wärmedämmungen noch für die Anpassungen der Barrierefreiheit (Aufzüge) und des Brandschutzes, enthalten.
All diese Ausnahmeregelungen bestehen bereits im restlichen Staatsgebiet dank dem Dekret 73/2020, welches Ausnahmen bezüglich energetischer Sanierung, Bauvolumen und Abstände laut Zivilgesetzbuch zulässt.
Die staatsweite Regelung, auch wenn sehr komplex gehalten, ist in dieser Hinsicht vorteilhafter. Ein echter Kurzschluss auf lokaler Ebene, da die Landesregierung mit ihrem Beschluss 1092 vom 29.12.2020 eine große und unbestrittene Bereitschaft zum Vorantreiben von energetischen Sanierungen gefördert und Zuschüsse in diese Richtung in Aussicht gestellt hat. Zuschüsse, die jetzt offenbar aufgrund der aktuellen Regelungen im Raumordnungsgesetz nicht in Anspruch genommen werden können.