Fotografien sind urheberrechtlich geschützt

Aufgepasst bei Urheberrecht von Fotos

Donnerstag, 08. Juni 2017 | 11:16 Uhr

Von: luk

Bozen – Werden die Nutzungsrechte nicht korrekt eingehalten, kann die Verwendung von Fotos ein teures Ende haben. Auch in Südtirol hat es schon einige Anklagefälle gegeben. Die Berufsgemeinschaft der Fotografen klärt Betriebe auf, worauf sie achten müssen.

Die italienische Gesetzgebung regelt das Urheberrecht von Fotografien u.a. durch das Gesetz N.633 aus dem Jahre 1941. Es sieht im Grunde drei Arten von Fotografien vor: Bilder von künstlerischem Charakter, die automatisch bis 70 Jahre nach Tod des Künstlers urheberrechtlich geschützt sind, normale Fotografien, welche mit Angabe des Urhebers und des Produktionsjahres versehen sind und nur mit Erlaubnis des Urhebers verwendet werden dürfen und Fotografien von Dokumentationen, Schriften u. ä., für welche kein Urheberrecht vorgesehen ist. Bis dato hat man dieser Regelung eher wenig Aufmerksamkeit geschenkt, in den letzten Monaten sind aber mehrere Fälle von angeblichen Verstößen gegen das Urheberrecht bekannt geworden. Manchem Südtiroler flatterten Schadensersatzkosten in Höhe von mehreren Tausend Euro ins Haus. Für die Berufsgemeinschaft der Fotografen im lvh Grund genug, um für Aufklärung zu sorgen. „Viele Unternehmen verwenden zum Beispiel kostenlos zur Verfügung gestellte Fotos für ihre Homepage. Wenn das jeweilige Foto abgeändert oder zugeschnitten wird, reicht aber selbst die Angabe des Urhebers nicht aus“, warnt der Berufsbeirat der Fotografen im lvh. 100prozentige Sicherheit gäbe es nicht mal bei kostenlosen Online-Fotoplattformen, zumal diese nicht prüfen, ob die Nutzer, die die Fotos zum Download einstellen, tatsächlich die Rechte dafür haben. Vorsicht geboten sei auch bei der Abbildung von Marken, da eventuell die Rechte zur Verbreitung nicht vorliegen. So können zum Beispiel Produktfotos wie man sie häufig auf amazon oder e-bay sieht, bei einer unberechtigten Nutzung ein teures Ende haben, warnt der Berufsbeirat.

Im Zweifelsfall Rechtsberatung einholen

Nutzer von kostenlosen Fotos sollten die vorgegebenen Nutzungsbedingungen bereits vor der Verwendung genau prüfen und entsprechend einhalten. Je nach Anbieter gibt es nämlich unterschiedliche Lizenzbedingungen. So ist zum Beispiel bei Pixelio.de die Vorgabe klar definiert: die Benennung muss am Bild selbst oder am Seitenende in einer vorgegebenen Form erfolgen. Die Nutzungsbedingungen von Pixabay.com oder Piqs.de hingegen sind weniger rigide. Sollte man trotz sorgfältiger Prüfung Bedingungen übersehen haben und es zu einer Abmahnung kommt, rate ich umgehend einen auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt zu kontaktieren. Es reicht nämlich nicht aus, das Foto von der Homepage zu nehmen. Um eine einstweilige Verfügung und ein Gerichtsverfahren zu vermeiden rät die lvh-Rechtsabteilung, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Zudem sollten nach dem Löschen des Fotos von der Homepage die Löschung des Cache bei Google beantragt werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass das Foto weiterhin in Google-Suchergebnissen auftaucht, obwohl es bereits von der Internetseite entfernt wurde. Dies könnte wiederum in eine Vertragsstrafe münden.