Von: luk
Bozen/Rom – In den letzten Jahren erreichten die Verbraucherzentrale Südtirol zahlreiche Fälle von Personen, denen bei der Einschreibung für eine Berufsausbildungskurs (z.B. Ausbildung zur Kosmetikerin) keine Verbraucherrechte gewährt wurden.
Die zuständigen Gerichte waren bislang nämlich der Auffassung, dass für Berufsausbildungsverträge die gleichen Bestimmungen wie bei Arbeitsverträgen gelten würden, und nicht jene eines Verbrauchervetrags. Die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher und Verbraucherinnen wurden somit nicht angewandt. Diese Auffassung wurde auf die rechtliche Definition von „Verbraucher“ zurückgeführt. Als „Verbraucher“ wird nämlich derjenige bezeichnet, der Verträge abschließt, die nichts mit seiner unternehmerischen Tätigkeit zu tun haben. Während ein Unternehmer dagegen jemand ist, der Verträge in Zusammenhang mit der eigenen unternehmerischen Tätigkeit abschließt.
Im konkreten und aktuellen Fall einer Verbraucherin, die mit einem Unternehmen einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof (Abschnitt III, Beschluss Nr. 8120/2024, veröffentlicht am 26.03.2024) fest: „Die Klägerin schloss den Vertrag nicht in Ausübung ihres Berufs ab oder zu Zwecken, die mit der von ihr ausgeübten beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Sie hat den Vertrag in der Absicht geschlossen, einen Beruf zu erlernen, d.h. in Zukunft eine Unternehmerin zu werden: denn zu diesem Zeitpunkt übte sie nämlich noch keinen Beruf aus.“
“Diese wichtige Klarstellung schafft somit die Grundlage für die gerechtfertigte Erweiterung der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes auch auf Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben, um einen Beruf zu erlernen oder in Zukunft einen Beruf auszuüben. Da diese Personen noch keine effektive Unternehmer:innen sind, müssen sie daher rechtlich als Verbraucher:innen betrachtet werden. Dies ist ein großer Vorteil, denn dadurch kommen sie in den Genuss eines erweiterten Schutzes”, merkt die Verbraucherzentrale Südtirol an.
Konkret können angehende Unternehmer, die einen solchen Ausbildungsvertrag per Fernabsatz unterzeichnet haben, innerhalb von vierzehn Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder sich auf missbräuchliche Klauseln berufen, wenn die Vertragsbedingungen für sie besonders nachteilig sind.