Von: mk
Bozen – Mit dem staatlichen „Decreto rilancio”, welches am 19. Mai 2020 in Kraft getreten ist, wurde ein Beitrag für den Ankauf von Fahrrädern, E-Bikes, hoverboards, segways u.ä., sowie für die Nutzung individueller Transportdienste wie „bike sharing” anerkannt. Damit soll eine Überfüllung der öffentlichen Verkehrsmittel vermieden, und der Umstieg vom Privatauto auf eine „grüne, umweltfreundlichere, Mobilität” angestoßen werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) hin.
Ab wann kann man ansuchen?
Ab dem 3. November 2020 wird es nun möglich sein, den Bonus für den Ankauf bzw. die Rückerstattung für bereits getätigte Einkäufe, zu beantragen.
Dazu wurde von Seiten des Umweltministeriums eine eigene Homepage erstellt, abrufbar unter dem Link www.buonomobilità.it. Verkäufer konnten sich bereits seit dem 19. Oktober anmelden und registrieren, und auf der Homepage ist die Liste der Geschäfte veröffentlicht, welche den Bonus annehmen werden – die Händler sind nämlich nicht per Gesetz dazu verpflichtet.
Wer kann um den Beitrag ansuchen?
Der Bonus wird, einmalig, allen volljährigen Bürgern anerkannt, welche in einer Stadt/Gemeinde mit einer Einwohnerzahl von mehr als 50.000 Einwohnern wohnen. In Südtirol betrifft dieser Zuschuss also ausschließlich die Landeshauptstadt Bozen. Der Bonus beträgt 60 Prozent des Kaufpreises, wobei ein Maximalbetrag von 500 Euro ausbezahlt wird. Dieser Bonus kann für alle Einkäufe im Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 beansprucht werden, und zwar unabhängig von der Verschrottung eines umweltbelastenden Fahrzeuges.
Wie muss man ansuchen? Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Das Ansuchen ist über einer eigene Plattform des Ministeriums zu stellen, welche ab 3. November 2020 für die Bürger zugänglich sein wird. Für die Registrierung auf dieser Plattform ist es erforderlich, über eine digitale Identität zu verfügen (SPID); wer nicht bereits über eine solche verfügt, sollte diese baldmöglichst ansuchen, denn die Ausstellung dauert einige Tage.
Falls das Fahrzeug bereits erworben wurde, sollte die Rechnung oder der Beleg in digitales Format umgewandelt werden, denn diese sind dem Ansuchen beizulegen bzw. müssen auf dem Portal hochgeladen werden. Außerdem sollte man die Bankkordinaten griffbereit halten, denn es wird möglich, sein die Rückerstattung direkt auf das eigenen Bankkonto zu beantragen.
Es war bereits in einer ersten Phase, also seit 4. Mai 2020 und bis zur effektiven Inbetriebnahme der Plattform möglich, eines der geförderten Fahrzeuge zu erwerben; ab dem 3. November wird es möglich sein, ein Ansuchen auf Rückerstattung des bereits bezahlten Betrages einzureichen. Voraussetzung ist natürlich, dass man die Rechnung vorweisen und dem Ansuchen beilegen kann.
In der zweiten Phase, also ab dem Zeitpunkt, zu dem die Plattform in Funktion sein wird (3. November), werden die BürgerInnen vor dem Kauf des Fahrzeuges über die Plattform das Ansuchen stellen müssen (es wird erforderlich sein genau anzugeben, welches Verkehrsmittel erworben werden soll). Die Plattform wird daraufhin einen elektronischen Gutschein generieren; dieser kann in den teilnehmenden Geschäften eingelöst werden, wobei der Begünstigte dem Händler also nur mehr die restlichen 40 Prozent des Kaufpreises bezahlen wird.
Die elektronischen Guthaben sind innerhalb 30 Tage ein zu lösen, da sie ansonsten annulliert werden.
Achtung: Die geförderten Fahrzeuge müssen gewisse technische Voraussetzungen gemäß Straßenverkehrskodex erfüllen, um auf der Straße benutzt werden zu können.
Der Beitrag wird auch für den Kauf gebrauchter Fahrzeuge anerkannt oder im Falle von Online-Käufen, aber immer und ausschließlich gegen Vorweisen einer Rechnung. Von der Maßnahme ausgeschlossen ist hingegen Zubehör wie Helm oder Schloss.
Bonus mit Verschrottung
Ab 1. Jänner 2021 wird der „bonus mobilità” nur dann erkannt werden, wenn im Laufe des Jahres 2021 ein umweltverschmutzendes Fahrzeug verschrottet wird. Dieser Beitrag kann bis 31.12.2024 eingelöst werden.
Achtung: Die Beiträge werden dabei nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt“ ausgezahlt, und nur bis zur Erschöpfung der vom Staat zur Verfügung gestellten Geldmittel. Die Auszahlung erfolgt nicht aufgrund des Ausstellungsdatums der Rechnung, sondern aufgrund des Datums des Gesuches laut Portal des Ministeriums! Die Gefahr eines sogenannten „click days“ ist also nicht gering – auch steht eine Überlastung des Portals zu befürchten.
Nähere Informationen zum Bonus wurden bereits auf der Homepage des Umweltministeriums veröffentlicht (https://www.minambiente.it/bonus-mobilita).