Von: mk
Bozen – Die Landesregierung hat gestern auf Vorschlag der Landesräte Philipp Achammer und Arnold Schuler mehreren Anpassungen der Richtlinien für die “Covid-19-Beihilfen an Unternehmen bemessen nach den Fixkosten” beschlossen. Die Anpassungen sind darauf ausgerichtet, bestehende Unklarheiten zu beseitigen und dadurch Unternehmen treffsicher und zielgerichtet zu unterstützen.
Deckelung Fixkostenhöhe
Eine Änderung betrifft die Deckelung auf die Fixkostenhöhe 2020. Betriebe von besonders betroffenen Sektoren, beispielsweise die Eventdienstleistungsbranche oder Reisedienstleister, haben Anrecht auf einen Zuschuss in der Höhe der effektiven Fixkosten, bezogen auf das Jahr 2020. Mit dem gestrigen Beschluss wurden die Parameter für die Deckelung präzisiert, zumal für diese besonders betroffenen Branchen bereits Sonderförderungen vorgesehen wurden. Gesuche hierfür können noch bis zum 30. September 2021 eingereicht werden.
Selbstständige und Einzelunternehmen dürfen Nebenerwerb haben
Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmen, die einerseits über ein Nebeneinkommen – beispielsweise durch eine nicht-gewerbliche Nebentätigkeit, eine kleine Rente oder Mieteinnahmen – verfügen, andererseits niedrigere Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit verzeichnen, waren bisher vom Fixkosten-Beitrag ausgeschlossen. Nun werden Wirtschaftstreibende, die ihre Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben, jenen, die in Gesellschaften organisiert sind, gleichgestellt. Sie können deshalb für den sogenannten Fixkostenbeitrag ansuchen, sofern der Betrag aus nicht-gewerblichen Tätigkeiten ein bestimmtes Einkommenslimit nicht überschreitet.