Von: mk
Bozen – Seit dem 12. Februar 2018 muss für Reis, seit dem 13. Februar auch für Teigwaren aus Hartweizen die Herkunft des Getreides verpflichtend auf der Verpackung angegeben werden. Die Herkunftsangaben sollen mehr Transparenz für die italienischen Verbraucher und Verbraucherinnen garantieren, wie die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) erklärt.
Zwei interministerielle Dekrete regeln die neuen Bestimmungen. Diese gelten vorläufig bis 31. Dezember 2020 für Reis und Trockenteigwaren, welche in Italien nach dem 12. beziehungsweise 13. Februar hergestellt werden. Restbestände von Produkten, die vor diesem Termin abgepackt wurden, dürfen weiterhin ohne Herkunftsangabe verkauft werden.
Auf den Reispackungen müssen die folgenden Angaben gemacht werden: das Land, in dem der Reis angebaut wurde (Paese di coltivazione), das Land, in dem der Reis verarbeitet wurde (Paese di lavorazione), und das Land, in dem der Reis abgepackt wurde (Paese di confezionamento). Wenn alle drei Prozesse im selben Land, beispielsweise in Italien, erfolgen, reicht die Angabe „Herkunftsland: Italien“ (Paese di origine: Italia).
Auf den Packungen von Teigwaren aus Hartweizen müssen die folgenden Angaben aufscheinen: das Land, in dem der Hartweizen angebaut wurde (Paese di coltivazione), und das Land, in dem der Hartweizen gemahlen wurde (Paese di molitura).
Finden die Verarbeitungsschritte in mehreren Ländern statt, können sowohl für Reis als auch für Nudeln die Sammelbezeichnungen „EU-Länder“, „Nicht-EU-Länder“ sowie „EU- und Nicht-EU-Länder“ verwendet werden. Für Teigwaren gilt außerdem: Sofern mindestens 50 Prozent des verwendeten Hartweizens aus einem bestimmten Land kommen, beispielsweise aus Italien, kann die Angabe „Italien und andere EU-Länder bzw. Nicht-EU-Länder“ verwendet werden.
Bereits seit April 2017 gilt in Italien die verpflichtende Herkunftsangabe für Milchprodukte. Die verpflichtende Herkunftsangabe für Tomatenerzeugnisse wird in wenigen Monaten folgen.