Von: mk
Bozen – Das Markt- und Wettbewerbsgesetz (Gesetz Nr. 124, 4. August 2017, am 14. August im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht) sieht einige wichtige Neuerungen für den Strom- und Gasmarkt vor.
Die für die Verbraucher einschneidendste Maßnahme, welche von der Regierung verabschiedet wurde, ist die Abschaffung des sogenannten geschützten Marktes für Strom und Gas mit 1. Juli 2019. Diese ist von den Verbraucherverbänden, unter ihnen auch die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS), in Anbetracht der Risiken einer “wilden” Liberalisierung des Energie- und Gasmarktes für die Familien und Nutzer im Allgemeinen, auf das Schärfste kritisiert worden.
Die VZS zählt einige der weiteren, vom Gesetz vorgesehenen Neuerungen auf. Um den vollständigen Vergleich der Angebote und ihre öffentliche Sichtbarkeit zu gewährleisten, sieht das Wettbewerbsgesetz innerhalb von fünf Monaten ab Inkrafttretens des Gesetzes (mittels Verfügung durch die Aufsichtsbehörde für Strom und Gas) die Schaffung und Verwaltung (durch den Betreiber des integrierten Informationssystems SII) einer entsprechenden Informationsplattform vor, auf welcher die aktuellen Angebote für Strom und Gas gesammelt und öffentlich einsehbar sind, mit besonderem Augenmerk auf Haushalte, Betriebe mit niederer Vertragsleistung und solche, deren Verbrauch nicht mehr als 200.000 Standardkubikmeter Gas beträgt.
Die Strom- und Gasanbieter auf dem italienischen Markt sind dazu verpflichtet, diese Angebote, zur Veröffentlichung auf dem Portal, zu übermitteln.
Die Aufsichtsbehörde legt die Mindestangaben fest, welche mindestens den wesentlichen Vertragsklauseln entsprechen müssen, so wie sie vom „condice di condotta commerciale“ für den Verkauf von Strom und Gas an Endkunden vorgesehen sind, als auch die Voraussetzungen, welche die Vergleichbarkeit und Homogenität der Angebote gewährleisten sollen.
Bei der Aufsichtsbehörde wird ein beratendes technisches Komitee eingerichtet, zu dem auch ein Vertreter des nationalen Verbraucherbeirates gehören wird, um die von den verschiedenen Interessensvertretern eingebrachten Vorschläge zu den Inhalten auf dem Informationsportale zu sammeln und zu bewerten.
Sechs Monate nach Inkrafttreten des Wettbewerbsgesetzes, müssen die Strom- und Gasanbieter auf dem italienischen Markt der Aufsichtsbehörde mindestens ein Angebot übermitteln, und dieses auch auf der eigenen Internetseite veröffentlichen, und zwar in Bezug auf einen Strom- oder Gasvertrag zu variablem Preis für Haushalte und Nicht-Haushalte und für Nutzer mit einem Konsum unter 200.000 Standardkubikmeter Gas, und einen mit fixem Preis.
Um die Kosten der Strom- und Gasrechnungen zu senken, wird die Aufsichtsbehörden, innerhalb von 90 Tagen ab Inkrafttreten des Gesetzes, Leitlinien verfassen, um Verkaufsangebote von Strom und Gas an Einkaufsgruppen zu fördern; mit besonderem Augenmerk auf Vergleichbarkeit, Transparenz und Veröffentlichung der Angebote, sowie die Realisierung von Online-Plattformen um den Zusammenschluss von privaten Konsumenten zu erleichtern.
Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Endkunden auf dem geschützten Markt, entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde, von ihrem Anbieter angemessen über die Überschreitung des „geschützten“ Preises informiert werden.
Pflicht Ratenzahlung zu ermöglichen: im Falle von Rechnungen mit hohen Beträgen, aufgrund von Verzögerungen oder Unterbrechungen bei der Fakturierung oder verlängerter Nichtverfügbarkeit der tatsächlichen (entsprechend den von der Aufsichtsbehörde festgelegten Bedingungen ermittelten) Verbrauchsdaten, wird die Aufsichtsbehörde selbst die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Strom- und Gasanbieter die Möglichkeit zur Ratenzahlung anbieten, und dabei lediglich auf die gesetzlichen Zinsen Anrecht haben. Diese Pflicht ist nur dann nicht vorgesehen, wenn die Ursachen für die Ausgleichszahlung auf den Endkunden zurückzuführen sind.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist es, den Endkunden einen bewussten Eintritt in den komplett liberalisierten Markt ab 1. Juli 2019 zu ermöglichen, auf welchem Konkurrenz und Pluralität von Anbietern und Angeboten gewährleistet werden sollen, zum Schutze der Haushalts-Kunden, der Betriebe mit niederer Vertragsleistung und weniger als 50 Arbeitnehmern und einen Jahresumsatz von unter 10 Millionen Euro.
Das PLACET-Angebot
Eine weitere wichtige Neuerung (nicht durch das angeführte Wettbewerbsgesetz vorgesehen, sondern direkt von der Aufsichtsbehörde AEEGSI eingeführt) sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2018 alle Strom- und Gasanbieter auf dem freien Markt auch ein sogenanntes PLACET-Angebot (Prezzo Libero A Condizioni Equiparate di Tutela) anbieten müssen: also ein Angebot, welches an Familien und kleine Unternehmen gerichtet ist, und vorgegebenen, von der Aufsichtsbehörde definierten Vertragsbedingungen entspricht, und zwar zu Preisen, welche der Anbieter zwar frei festlegen kann, die aber in ihrer Struktur klar und nachvollziehbar sein müssen.
Dieses neue Instrument sollte den Vergleich und die Bewertung der verschiedenen Strom- und Gasangebote auf dem freien Markt erleichtern, und damit die Informationsasymmetrie, welche auch dem Strom- und Gasmarkt vorhanden ist, reduzieren.
Die Verbraucherzentrale meint dazu: „Die Abschaffung des geschützten Marktes und der Wechsel vom geschützten Preis zu jenem des freien Marktes, wird den Konsumenten einiges Kopfzerbrechen bereiten. Es bleibt abzuwarten, ob die Maßnahmen der Regierung zur Gestaltung dieser schwierigen Übergangsphase effektiv sein werden oder nicht. Eine maßgebliche Rolle wird dabei den Verbraucherorganisationen mit ihren Informations- und Beratungstätigkeiten zukommen, welche den Verbrauchern immer mehr zur Seite stehen.“