Volksbank muss Aktienkäufe rückabwickeln

Erneute Gerichtsurteile zu Gunsten der Sparer

Dienstag, 02. Juli 2024 | 11:00 Uhr

Von: mk

Bozen – Richter Michael Grossmann hat am Landesgericht Bozen in zwei Urteilen vom 28. Juni 2024 die Verträge über den Verkauf von Aktien, die von drei Sparern erworben wurden, für nichtig erklärt. Das Gericht verurteilte die Südtiroler Volksbank, die ihre Aktien im Laufe der Zeit für fast 50.000 Euro verkauft hatte, zur Rückgabe der Beträge und zur Zahlung von Schadenersatz, zuzüglich einfacher Zinsen, Verzugszinsen, Geldentwertung und Prozesskosten. Darauf macht das Aktionärskomitee Südtirol in einer Aussendung aufmerksam.

Mit den beiden vorgenannten Urteilen wurde die Volksbank insgesamt neunmal in ebenso vielen Verfahren verurteilt, die von den Rechtsanwälten des Aktionärskomitees Südtirol, Prof. Massimo Cerniglia, Alessandro Caponi und Roberto Ciammarughi von der Rechtsanwaltskammer Rom mit Sitz in Bozen, angestrengt wurden. Die Bank hat laut Aktionärskomitee nur gegen zwei Urteile Berufung eingelegt, während fünf Urteile bereits rechtskräftig sind. Bei den letzten beiden Urteilen muss noch abgewartet werden, ob die Bank in Berufung geht, oder nicht.

„Die Gerichtsverfahren gegen die Volksbank, die vom Aktionärskomitee Südtirol mit den oben erwähnten Anwälten vorgeschlagen wurden, laufen sehr gut – sowohl was die oben erwähnten neun Urteile betrifft, die bereits in neun Monaten ergangen sind, als auch wenn man bedenkt, dass das Gericht von Venedig und das Berufungsgericht derselben Stadt die Sammelklage gegen die Bank wegen der Erklärung der Täuschung eines Informationsproduktblattes über die von der Bank verkauften Aktien (Ausgaben 01.2012 – 07.2015) endgültig zugelassen haben“, erklärt das Aktionärskomitees Südtirol.

Der Verbraucherschutzverein weist außerdem darauf hin, dass der Richter in beiden Urteilen vom 28. Juni genau über das Produktinformationsblatt geurteilt und festgestellt habe, dass der Inhalt des Produktinformationsblatts geeignet gewesen sei, den Anleger zu beeinflussen und “eine unklare Information darstellte, die insgesamt geeignet war, beim durchschnittlichen Anleger eine falsche Erwartung hinsichtlich der Möglichkeit zu wecken, die Aktien zu einem dem Ausgabepreis entsprechenden Mindestpreis zu liquidieren. Die auf diese Weise bereitgestellten Informationen sind daher nicht geeignet, um fundierte Anlageentscheidungen zu treffen”.

„Die vorgenannten Feststellungen sind von großer Bedeutung, da das Finanzschiedsgericht der Consob bereits in fast 30 Entscheidungen die Irreführung durch das Produktblatt festgestellt hat. Ebenso wie das Gericht von Venedig bei der Zulassung der Sammelklage (Class Action) die Klage wegen Irreführung durch das besagte Produktblatt für begründet erklärt hat“, so das Aktionärskomitee Südtirol.

Nach gleich drei Richtern unterschiedlicher Zusammensetzung und Art sollte die Bank als qualifizierter und verantwortungsbewusster Akteur die Konsequenzen ziehen und den Rechtsstreit beenden, auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich rund 650 Sparer der Sammelklage angeschlossen haben, erklärt Walther Andreaus, Vorsitzender des Aktionärskomitees Südtirol.

Das Aktionärskomitee Südtirol ruft alle Sparer, die dies noch nicht getan haben, auf, ihr Interesse an einer Klage gegen die Bank zu bekunden, um ihre Ersparnisse zurückzuerhalten, und zwar an die folgende E-Mail-Adresse des Ausschusses “aksuedtirol@gmail.com”. Bis Ende August werde man die zahlreichen angeforderten Angebote verschicken. „Wir entschuldigen uns für die Wartezeit“, so das Aktionärskomitee Südtirol in einer Aussendung.

Bezirk: Bozen

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