Ein Familienmitglied darf sich in Lohnausgleichskasse befinden

Finanzielle Soforthilfe Covid-19: Präzisierung auf Intervention des ASGB

Dienstag, 12. Mai 2020 | 10:49 Uhr

Von: mk

Bozen – Aufgrund zahlreicher Meldungen Betroffener, ihnen sei von den Sozialsprengeln die „Finanzielle Soforthilfe Covid-19“ abgelehnt worden, mit der Begründung, sie würde ihnen deshalb nicht zustehen, weil sich ein Familienmitglied in der Lohnausgleichskasse befindet, hat der Vorsitzende des Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbundes (ASGB), Tony Tschenett, bei der zuständigen Landesrätin Waltraud Deeg mit Erfolg interveniert.

„Tatsächlich hat die Landesregierung eine Änderung der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste vorgenommen und präzisiert, dass kein Anrecht auf die Leistung jene Familiengemeinschaften haben, in welchen alle Familienmitglieder wirtschaftliche Leistungen zur Unterstützung des Einkommens beantragt haben oder beziehen, die vom Staat oder Land aufgrund des Covid-19-Notstands vorgesehen sind. Damit ist die anfänglich falsche Interpretation, wonach Familiengemeinschaften kein Anrecht auf die Leistung haben, wenn auch nur ein Familienmitglied Covid-19-Unterstützungsmaßnahmen erhält oder beantragt, hinfällig“, freut sich Tschenett.

Der ASGB-Chef rät allen, denen die „Finanzielle Soforthilfe Covid-19“ abgelehnt wurde, nochmals bei den zuständigen Sozialsprengeln vorstellig zu werden, um zu ihrem Recht zu kommen.

Bezirk: Bozen