Von: mk
Der Frühling steht mittlerweile vor den Toren, und viele beschließen in diesen Tagen, dass es an der Zeit ist, wieder in Form zu kommen, und gehen ins Sport- oder Fitnessstudio – sei es nun, weil die Badesaison schon um die Ecke liegt oder aber weil man sich für die kommende Outdoor-Saison vorbereiten möchte. Doch welches Studio entspricht den eigenen Bedürfnissen am besten? Und wie sieht es eigentlich mit der vertraglichen Bindung aus?
Denn beim Einschreiben ins Fitnessstudio (was eben häufig im Frühjahr geschieht) denken nur wenige daran, dass der Vertrag auch nach dem Sommer noch bindend sein wird. Doch genau deshalb sollten diese Verträge gut durchgelesen werden: Wir verpflichten uns zur regelmäßigen Zahlung eines bestimmten Betrags, und das für eine unter Umständen ziemlich lange Zeit (die Laufzeiten gehen von drei Monaten bis hin zu zwei Jahren).
In der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) trudeln immer wieder Anfragen und Meldungen von Fitnessstudio-Besucherinnen und -Besuchern ein. Was die meisten wissen möchten: Kann man von einem Finess-Studio-Vertrag zurücktreten? Kann man so einen Vertrag, z.B. aus Krankheitsgründen, zeitweilig pausieren? Was passiert mit dem dazugehörigen Finanzierungsvertag?
Allgemein gilt, dass man von Verträgen, die im Studio oder in dessen Büroräumen unterzeichnet wurden, nicht zurücktreten kann – außer dieses Recht wird explizit eingeräumt (eventuell gegen Bezahlung einer Pönale).
Bei den langen Laufzeiten hängen wie gesagt meist auch noch Ratenverträge am Vertrag mit dran, und hier gilt es dann, doppelt aufzupassen: Genehmigt nämlich die Finanzierungsgesellschaft die Ratenzahlung nicht, ist man dennoch an den Ursprungsvertrag gebunden, und muss (häufig unter Androhung rechtlicher Schritte) sofort die Gesamtsumme begleichen, die sich auch auf über 1.000 Euro belaufen kann. Dies kann so geschehen, weil klar im Vertrag verankert und per Unterschrift akzeptiert wurde, dass bei Nichtgewährung der Ratenfinanzierung sofort der gesamte Betrag fällig wird.
Wenn man sich im Zuge der Laufzeit entscheiden sollte, das Fitnessstudio nicht mehr besuchen zu wollen, ist es meist nicht möglich, die noch ausstehenden Zahlungen nicht zu leisten, oder die noch nicht genutzten Zeiten erstattet zu bekommen. Dies wird meist auch so gehandhabt, wenn der Grund für den Ausstieg eine Krankheit oder ein Unfall sind, außer die Klauseln sehen hier explizit anderes vor.
In der Vergangenheit konnte die VZS in ähnlich gelagerten Fällen jedoch durchsetzen, dass nicht die gesamte noch ausstehende Summe beglichen werden musste; damals hatte das Gericht entschieden, dass es sich bei der entsprechende Klausel um eine missbräuchliche und somit nicht wirksame Klausel handelte. Doch dies muss – leider – für jede Klausel erneut durchexerziert werden. Wenn ihr Zweifel an den von euch unterzeichneten Vertragsklauseln habt, könnt ihr der VZS per e-mail an info@verbraucherzentrale.it eine Kopie zukommen lassen; Die Konsumentenschützer werden diese dann den zuständigen Behörden zur Überprüfung weiterleiten. Für weitere Informationen stehen unsere Beraterinnen und Berater zur Verfügung.
Abgesehen von den rechtlichen Aspekten haben wir in einem kleinen Infoblatt auch praktische Tipps zur Wahl des passenden Fitness-Studios gesammelt. Dieses ist online auf https://www.consumer.bz.it/de/ab-ins-fitnessstudio sowie in den Geschäftsstellen der VZS erhältlich.