EU-Pauschalreiserichtlinie schützt Gäste zum Teil

FTI-Insolvenz: Das sollten Reisende aus Südtirol wissen

Dienstag, 04. Juni 2024 | 13:27 Uhr

Von: mk

Bozen – Am Montag, den 3. Juni 2024 hat der deutsche Reiseveranstalter FTI Touristik GmbH, zu dem auch die Marken 5vorFlug und BigXtra gehören, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien mit Sitz in Bozen erklärt, was das für Reisende bedeutet.

Laut EU-Pauschalreiserichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Reiseveranstalter eine Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Im Jahr 2021 wurde die Insolvenzsicherung in Deutschland neu geregelt, da sich im Zuge der Thomas Cook Pleite 2019 herausgestellt hat, dass Kundenzahlungen nur bis zu 110 Mio. Euro abgesichert waren – dieser Betrag war nicht ausreichend, weshalb letztendlich der deutsche Staat einspringen musste. Nun soll der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) Reisende, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen bei FTI gebucht haben und von der Insolvenz betroffen sind, entschädigen. Dabei sollte der DRSF für die Insolvenzschäden mit seinem gesamten Vermögen haften.

Laut EU-Pauschalreiserecht umfasst der Schutz im Falle der Insolvenz die Rückbeförderung der Reisenden (wenn die Beförderung Teil der Pauschalreise ist). Außerdem kann die Fortsetzung der Reise angeboten werden. Nicht erbrachte Reiseleistungen müssen hingegen erstattet werden.

Wichtig ist: Diese Insolvenzabsicherung gilt nur für Pauschalreisen (und verbundene Reiseleistungen). Einzelne Flug- oder Hotelbuchungen sind im Insolvenzfall nicht abgesichert! Zunächst sollten also die Reiseunterlagen geprüft werden: Wer ist der Vertragspartner? Was wurde gebucht, eine Pauschalreise oder einzelne Reiseleistungen?

Nicht betroffen sind gebuchte Pauschalreisen bei Drittanbietern (wie z.B. TUI, Alltours, DERTOUR, vtours usw.), die über die Portale der FTI Touristik gebucht worden sind.

Ihr habt eine einzelne Reiseleistung gebucht?

In diesem Fall rät das EVZ, den Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft, usw.)zu kontaktieren und zu fragen, ob FTI die Zahlung durchgeführt hat und es somit trotzdem möglich ist, die Leistung (weiterhin) in Anspruch zu nehmen. Falls der Leistungsträger die Zahlung der nicht angetretenen Reise nicht erhalten haben sollte, sollte man, wenn man mit Kreditkarte bezahlt hat, so schnell wie möglich prüfen, ob man einen sogenannten Chargeback-Antrag beim eigenen Kreditkartenunternehmen einreichen kann.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Rückerstattung hat man dabei nicht – allerdings sehen einige Kreditkartenunternehmen in den Vertragsbedingungen vor, dass im Falle einer nicht erbrachten Dienstleistung die Erstattung des abgebuchten Betrages möglich ist. Sollte keine Gutschrift erfolgen oder die Zahlung mittels Banküberweisung durchgeführt worden sein, können Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden, sobald dieses eröffnet wird. Da aus der Insolvenzmasse zunächst bevorrechtigte Gläubiger befriedigt werden, haben Reisende beim Insolvenzverfahren aber wahrscheinlich das Nachsehen.

Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, seid bereits vor Ort und wisst nicht, wie ihr nach Hause kommt?

In diesem Fall kann die Fortsetzung der Reise angeboten werden. Falls es nicht möglich ist, die Reise wie geplant zu Ende zu führen, muss der Deutsche Reisesicherungsfonds euch sicher zum ursprünglichen Abflugort bringen. Er wird sich hierzu mit betroffenen Reisenden in Verbindung setzen, sobald die dafür erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt wurden. Reisende, die aktuell am Urlaubsort sind und Unterstützung benötigen, können folgende Notfallnummer kontaktieren: +49 (0)89 710 45 14 98 (siehe https://drsf.reise/)

Ihr habt eine Pauschalreise gebucht, die noch stattfinden sollte?

Aufgrund der letzten Entwicklungen ist derzeit nicht damit zu rechnen, dass Reisen, die bei FTI gebucht wurden, durchgeführt werden können. Der Deutsche Reisesicherungsfond sollte nun die Buchungsdaten auswerten, die Reisenden kontaktieren und anschließend den Erstattungsprozess mittels eines Online-Portals starten. Für weitere Informationen: https://drsf.reise/im-insolvenzfall/ .

Wichtig: Geleistete Zahlungen müssen erstattet werden. Wenn nun aber eine neue Reise gebucht wird, die teurer ist, ist es nicht möglich, diesen Differenzbetrag im Erstattungsprozess geltend zu machen.

Der Ansprechpartner für Forderungen lässt sich über die Buchungsbestätigung herausfinden (siehe Sicherungsschein). Wer im Reisebüro gebucht hat, kann sich dort erkundigen, falls Unsicherheiten bezüglich der gebuchten Reiseleistungen bzw. des Vertragspartners bestehen sollten.

Außerdem steht das Europäische Verbraucherzentrum Italien – Büro Bozen für weitere Informationen und kostenloser Beratung gerne zur Verfügung: Telefonisch ist das EVZ unter 0471 980939 erreichbar oder per E-Mail: info@euroconsumatori.org.

Bezirk: Bozen

Kommentare

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4 Kommentare auf "FTI-Insolvenz: Das sollten Reisende aus Südtirol wissen"


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Zussra
Zussra
Superredner
28 Tage 19 h

Iz kenn sich insra hiesign Verbraucherschutzbünde in Stellung breng, schaugmoamol wosnse draufhobm!

Faktenchecker
27 Tage 22 h

Da wird evtl. auch mal ein Staatsanwalt hinscheuen:
“Wie das Wirtschaftsmagazin “Capital” nun erfuhr, war jedoch weder beim Bundeskartellamt noch bei der zuständigen Behörde der Europäischen Kommission (EU Merger Regulation) ein Prüfantrag im Rahmen der Fusionskontrolle eingereicht worden. Erst dann aber wäre das Übernahmeprozedere in Gang gekommen. Beim Bundeskartellamt war “ein entsprechendes Vorhaben nicht angemeldet und daher fand oder findet in diesem Zusammenhang auch keine Prüfung im Rahmen der Fusionskontrolle statt”, teilt die Behörde auf “Capital”-Anfrage mit. Auch auf europäischer Ebene wurde eine solche Transaktion “der Kommission nicht offiziell gemäß der EU-Fusionskontrollverordnung gemeldet”, bestätigte eine Sprecherin der Kommission. ”

https://www.n-tv.de/wirtschaft/Fuer-FTI-Rettung-notwendige-Genehmigung-wurde-nie-beantragt-article24990437.html

Staenkerer
28 Tage 17 h

wer sich monatelong auf sein verdienten urlaub freut, extra dazu frei nimmt den mit freunde zu verbringen (de über a ondre gsellschoft gebucht hobn) zu kennen und der 1 woch vor reiseantritt in boch oi geat, dem konn de schun in gonzn summer vermiesen!

Nico
Nico
Universalgelehrter
28 Tage 15 h

Die FTI muss nicht nur die angezahlten Beträge umgehend zurück erstatten, sondern sollte auch für den entgangenen Urlaub haften, d
h. Schadensersatz! So etwas ist ja fast schon beschämend, und das genau vor der Urlaubssaison!! 😬

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