Von: mk
Bozen – Im letzten Jahr ist eine neue Regelung bezüglich der verpflichtenden Zahlungsmodalität bei abschreibbaren Gesundheitsausgaben eingeführt worden. Diese hat unter den Verbrauchern nicht wenige Fragen aufgeworfen. Wer die Kosten für jegliche Ausgaben im Ausmaß von 19 Prozent von der Steuer absetzen möchte, ist bereits seit Jänner 2020 aufgefordert, diese mit „nachvollziehbaren“ Zahlungsmitteln zu begleichen. Drauf macht die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) aufmerksam.
Doch welche sind diese Ausgaben, für denen eine „nachverfolgbare“ Zahlungsmodalität vorgesehen ist, und wer hat Anrecht auf dem Steuerabzug? Bar bezahlt werden können weiterhin: Medikamente, medizinische Behelfe und Leistungen, die von Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder von privaten Strukturen, die mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst konventioniert sind, erbracht bzw. verkauft werden. Für den Steuerabzug ist es weiterhin notwendig, eine Rechnung oder einen “sprechenden” Kassenbon zu haben, auf welchen die Steuernummer des oder der Begünstigten angegeben ist.
Bei allen anderen Ausgaben muss die Zahlung hingegen mit „nachverfolgbaren“ Mitteln erfolgen, also per Bancomat-Karte, Kreditkarte, aufladbare Karte, Überweisung, Scheck oder anderer nachverfolgbarer Zahlungsmethode. Auch in diesen Fällen ist die Zahlung mit einem Kontoauszug der erfolgten Transaktion bzw. Bankomatbeleg nachzuweisen.
Hier einige Beispiele, bei denen diese Zahlungsmethode Pflicht ist, um das Anrecht auf den Steuerabzug nicht zu verlieren:
• Visiten bei freiberuflich praktizierenden Ärzten, Zahnärzten oder Psychologen;
• Blutuntersuchungen bei einem privaten Labor oder einer privaten Klinik.
Generell gilt: für Leistungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens sollte man am besten schon bei der Vormerkung nachfragen, welche Zahlungsmittel verwendet werden können, um nicht im Moment der Bezahlung auf Schwierigkeiten zu stoßen.
Doch wem wird der Steuerabzug anerkannt? Dem Besitzer des verwendeten Zahlungsinstruments? Nein, der Steuerabzug von 19 Prozent der Kosten steht jener Person zu, auf die die Rechnung ausgestellt ist und deren Steuernummer aufscheint – unabhängig davon, auf wessen Namen das Zahlungsinstrument läuft, das zum Bezahlen verwendet wurde (vgl. Interpello 431/2020, Agentur für Einnahmen). Auch in diesem Fall ist es jedoch notwendig, bei der Steuererklärung die Rechnung und den entsprechenden Kassenbon bzw. Kontoauszug vorzuweisen.
Bei der „vorausgefüllten“ Steuererklärung sind im Normalfall alle Gesundheitsausgaben, die auf die eigene Steuernummer lauten, bereits vom System erfasst und verfügbar, und müssen nur noch bestätigt werden.