Von: luk
Bozen – Um einen besseren Schutz der Arbeitnehmer/innen in der EU zu gewährleisten, hat die Europäische Union einen rechtlichen Rahmen zur Entsendung von Arbeitskräften innerhalb der Mitgliedsstaaten vorgegeben. Das kürzlich in Österreich in Kraft getretene neue Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDBG) trägt dem Rechnung. Es sieht aber unter anderem eine Reihe von bürokratischen Auflagen für Südtiroler Transporteure vor, die Waren nach und durch Österreich transportieren. Die Handelskammer Bozen fordert eine Abschwächung der Auflagen, die für die Transportunternehmen eine nicht zumutbare bürokratische Mehrbelastung sind.
Am 1. Januar 2017 ist in Österreich das überarbeitete Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSDBG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt gemäß einer EU-Richtlinie die Verpflichtungen von Unternehmen aus EU-Mitgliedstaaten, die ihre Mitarbeiter/innen grenzüberschreitend in Österreich einsetzen. Davon betroffen sind auch Südtiroler Transportunternehmen, die den österreichischen Behörden die Beschäftigung von entsandten LKW-Fahrern melden und aufwendige Pflichten zur Mitführung der Melde- und Lohnunterlagen der Fahrer einhalten müssen.
„Österreich ist das Exportland Nummer zwei für Südtirol und der nächstgelegene Markt im europäischen Ausland, die heimische und österreichische Wirtschaft sind eng verknüpft“, so der Präsident der Handelskammer Bozen, Michl Ebner: „Die neue Regelung dient zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings, was grundsätzlich zu unterstützen ist, die Form jedoch stellt für die Südtiroler Arbeitgeber einen unzumutbaren Mehraufwand dar.“
Die Handelskammer Bozen hat sich nun in einem Brief an den österreichischen Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Reinhold Mitterlehner sowie den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Alois Stöger, gewandt. Darin wurden konkrete Vorschläge übermittelt: Die erforderlichen Meldungen sollten in elektronischer Form erfolgen, ohne weitere Nachweise in Papierform auf der Straße bereithalten zu müssen. Die Lohnunterlagen der Fahrer sollten im Falle einer Kontrolle beim Arbeitgeber und nicht beim Arbeitnehmer beantragt werden. Dies gilt insbesondere für Südtiroler Unternehmen, für die alle erforderlichen, meldeamtlichen Eckdaten der Kontrolle bei der Handelskammer Bozen eingeholt werden können. Nicht zuletzt sollten die notwendigen Meldungen in einem größeren Zeitabstand von ca. drei Monaten erfolgen können.
„Die Handelskammer Bozen wünscht sich eine unternehmensfreundliche Entwicklung der Bestimmungen im Bereich des Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetzes und ist gerne bereit mitzuarbeiten, um gemeinsam geeignete Lösungen zu finden“, unterstreicht der Generalsekretär der Handelskammer Bozen, Alfred Aberer.