Von: luk
Bozen – Die Landesregierung hat heute den Entwurf einer neuen Handelsordnung genehmigt. Für Landesrat Philipp Achammer, der den Gesetzentwurf vorgelegt hat, nannte als oberstes Ziel, Südtirols Handelsstruktur in ihrer derzeitigen Vielfalt zu erhalten. Da die geltende Handelsordnung des Landes nicht mehr aktuell und an die staatlichen und europäischen Vorgaben anzupassen sei, habe die Landesregierung bereits in der vergangenen Amtszeit mit der Erarbeitung eines Einheitstextes begonnen. Nun sei das Projekt in der Zielgeraden.
“Es bedarf eines Einheitstextes, der einerseits eine einheitliche Vorgehensweise der Handelstätigkeit garantiert, andererseits den Bürokratieaufwand für neue Handelstätigkeiten reduziert, aber der auch mit den staatlichen Liberalisierungsmaßnahmen übereinstimmt”, erklärte Achammer nach der Sitzung der Landesregierung. Die derzeitige Handelsregelung sei ein Puzzle verschiedenster Richtlinien, die nun zu einem einheitlichen Gesetzestext zusammengefasst worden seien, sagte der Landesrat, “um den Unternehmen und Gemeinden einen klaren und übersichtlichen Rechtsrahmen zu bieten.”
Die heute von der Landesregierung genehmigte Gesetzesvorlage mit ihren 70 Artikeln schließe vor allem die Lücken im Bereich des Handels auf öffentlichen Flächen und im Bereich Verkaufsangebote und Preisangaben gegenüber dem geltenden Rechtsrahmen. Dies habe in der Vergangenheit auf Landesebene zu Unklarheiten und Auslegungsfragen und in der Folge zu Rekursen geführt, führte Landesrat Achammer aus.
Handelstätigkeit: Klarheit und Rechtssicherheit
Die im Entwurf vorliegende neue Handelsordnung erleichtert die Handelstätigkeit für Nahversorgungsbetriebe mit weniger als 150 Quadratmeter Betriebsfläche und für mittlere Betriebe unter 1.500 Quadratmetern gegenüber den großen Betrieben. Sie können über eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginnes (ZMT) ihre Handelsberechtigung erhalten, ohne um eine Handelsgenehmigung ansuchen zu müssen. Mittlere Handelsbetriebe außerhalb von Wohngebieten sowie Großverteilungsbetriebe und Einkaufszentren hingegen müssen künftig um eine reguläre Handelsgenehmigung ansuchen.
Neuerungen beim Handel auf öffentlichen Flächen
Änderungen sind auch für den Wanderhandel auf öffentlichem Grund vorgesehen. So soll die derzeitige Situation noch bis 31. Dezember 2020 beibehalten werden. Wie Landesrat Achammer erklärte, weichen die staatlichen Vorgaben von der Europäischen Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt ab, die eine Ausschreibung der Stellplätze vorgibt. “Aber auch auf gesamtstaatlicher Ebene besteht noch keine endgültige Einigkeit”, informierte der Landesrat. Im Gesetzentwurf vorgesehen ist, dass Gemeinden Sortimente bestimmen und fünf Prozent der Stellplätze an nichtgewinnorientierte Einrichtungen vergeben können.
Über die Öffnungs- und Schließungszeiten der Einzelhandelsbetriebe – mit Ausnahme des Handels auf öffentlichem Grund – können Handelstreibende frei bestimmen. Die Öffnungszeiten fallen unter das Wettbewerbsrecht, ein Bereich, für den der Staat die ausschließliche Zuständigkeit hat. Zurzeit wird auf Staatsebene über eine Einschränkung der umfassenden Liberalisierung diskutiert.
Zuständigkeiten zurückholen
“Um eine angemessene unternehmerische Freiheit mit dem Grundrecht auf den sozial-kulturellen Schutz des Landes und ihrer Bevölkerung zu vereinbaren, streben wir für Südtirol eine eigenständige Regelung an”, betonte heute Landesrat Achammer, “auch weil unser Land aufgrund der besonderen Beschaffenheit einer höheren Gefahr der Entvölkerung ausgesetzt ist. Somit ist es notwendig, dass die gesetzgebende Zuständigkeit in diesem Bereich mit einer spezifischen Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut zurückgeholt wird.”
Der heute genehmigte Gesetzentwurf wird nun dem Landtag zur weiteren Behandlung übermittelt.