Von: luk
Bozen – Der römische Senat hat dem abermaligen Aufschub für die Anpassung bestehender Beherbergungsbetriebe mit mehr als 25 Betten an die Brandschutzbestimmungen zugestimmt. Neuer Anpassungstermin ist somit der 31. Dezember 2017. Manfred Pinzger, Präsident des Hoteliers- und Gastwirteverbandes (HGV), betont, dass dieser Aufschub nicht einfach zu erreichen gewesen sei. „Einen erheblichen Beitrag für diese Fristverlängerung hat SVP-Senator Hans Berger geleistet, der sich im Senat für die Aufschub der Brandschutzvorschriften eingesetzt hat“, erklärt Pinzger. Die endgültige Abstimmung in der Kammer steht zwar noch aus, gilt jedoch als reine Formsache. Der Aufschub gilt auch für die Beherbergungsbetriebe in Südtirol, da die Autonome Provinz Bozen die staatlichen Aufschübe automatisch übernimmt.
Fast zeitgleich hat die Südtiroler Landesregierung Vereinfachungen im Bereich Brandschutz für Betriebe mit bis zu 50 Gästebetten beschlossen. Der Staat hatte bereits 2015 Vereinfachungen für die genannten Betriebe beschlossen. Nun wurden die staatlichen Bestimmungen durch Nutzung der Spielräume, welche die Autonomie gewährt, auf Landesebene überarbeitet und an südtirolspezifische Gegebenheiten angepasst, was eine weitere Vereinfachung bedeutet.
Die neuen Bestimmungen wurden vom HGV in Zusammenarbeit mit der Firma Securplan sowie dem Amt für Brandverhütung, der Berufsfeuerwehr und dem Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren ausgearbeitet. Gemeinsam war man bemüht, das Bedürfnis nach Sicherheit mit jenem der Machbarkeit und Sinnhaftigkeit der Auflagen in Einklang zu bringen.
Als Beispiele für die nunmehr beschlossenen Vereinfachungen können die Erhöhung der Länge der Fluchtwege, die Möglichkeit, in bestimmten Situationen eine einzige Fluchttreppe einzurichten, die Möglichkeit der Verwendung von unbehandelten Holzverkleidungen oder nicht klassifizierten Baustoffen und Polstermöbel, sowie die Möglichkeit der Verwendung von Öfen mit offener Flamme (unter gewissen Voraussetzungen) genannt werden.
Die neuen Bestimmungen gelten für Beherbergungsbetriebe mit einer Bettenanzahl zwischen 26 und 50, die am 26. August 2015 bestanden haben. Sie treten nach entsprechender Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.