Von: mk
Bozen – Wer demnächst seinen Winterurlaub im Ausland verbringen möchte, sollte sich vergewissern, ob er für den unglücklichen Fall eines Pistenunfalls ausreichend versichert ist. Für eine Bergung mit dem Hubschrauber kann man nämlich auch einige 1.000 Euro – aus eigener Tasche – bezahlen müssen.
Silvia aus Treviso verbringt eine sorgenfreie und unterhaltsame Urlaubswoche in Österreich, um ihrem Lieblingssport, dem Skifahren, nachzugehen. Silvia genießt ihren Urlaub, bis sie plötzlich auf der Piste stürzt und nicht mehr aufstehen kann. Ihre Freunde rufen daraufhin den Rettungsdienst. Da es nicht möglich ist, die Verunglückte mittels Akia ins Tal zu bringen, muss der Rettungshubschrauber gerufen werden. Dieser bringt Silvia ins Krankenhaus, wo ein Oberschenkelbruch diagnostiziert wird.
Die schlechten Nachrichten nehmen jedoch kein Ende, denn nach einigen Wochen erhält Silvia eine Rechnung vonseiten des Unternehmens, welches die Bergung mittels Hubschrauber durchgeführt hat: 5.102 Euro! Silvia kann ihren Augen kaum trauen, vor allem, weil sie in Österreich die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bei sich hatte. Die Skifahrerin kontaktiert das Europäische Verbraucherzentrum Italien in Bozen, welches ihr erklärt, dass die EKVK bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland zwar zur Inanspruchnahme der notwendigen medizinischen Behandlungen berechtigt, aber zu denselben Bedingungen, wie sie für die Bürger des Landes, in welchem man sich befindet, vorgesehen sind (und nicht zu den Bedingungen Landes, in welchem man den Wohnsitz hat).
Silvia wurde als EU-Bürgerin dementsprechend in Österreich so behandelt, wie auch eine österreichische Bürgerin behandelt wird, wenn diese, in Folge eines Skiunfalls, mit dem Hubschrauber geborgen werden muss. Die Österreicher wissen das nur zu gut und haben (im Gegensatz zu den meisten Italienern) eine private Versicherung, welche diese Kosten übernimmt. In Österreich erstattet das öffentliche Gesundheitssystem bei Freizeitunfällen am Berg nämlich nur einen Pauschalbetrag von 849,93 Euro – und dies auch nur, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt.
Die Klassifizierung der Verletzung erfolgt dabei anhand des NACA-Schemas von 0 bis VII (Tod): Bei 0 bis II ist keine Erstattung vorgesehen, diese wird ab NACA IV gewährt (bei NACA III wird von Fall zu Fall entschieden). Die Erstattung wird außerdem nicht vorgenommen, falls beim gleichen Unfall, wenn dieser im Tal erfolgt wäre, eine Hubschrauberbergung nicht notwendig gewesen wäre. Wer also in Bälde zum Winterurlaub in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Norwegen, Island oder der Schweiz aufbricht, sollte sich fragen, ob er für den unglücklichen Fall eines Pistenunfalls über genügend Versicherungsschutz verfügt. Außerdem sollte man beachten, dass, derjenige der die Heimreise nicht mehr selbst antreten kann und folglich einen Krankentransport benötigt, nicht durch die EKVK versichert ist.
Silvia hatte leider keine private Versicherung und musste somit den vollständigen Betrag bezahlen: Im gegenständlichen Fall war es den Kollegen des EVZ Österreich nur möglich, eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Da die Leistung des Unternehmens in Anspruch genommen wurde, ist die Forderung an sich berechtigt und gemäß den Erfahrungen des EVZ sind die Bergungsunternehmen kaum dazu bereit, Preisnachlässe oder Kulanzangebote zu gewähren.
Der Ratschlag des EVZ ist also der, vor Reisebeginn unbedingt zu überprüfen, ob man bereits versichert ist. Dies ist z. B. auch über die Kreditkarte möglich oder mittels Mitgliedschaft bei einem Freizeit-, Sport- oder Rettungsverein. Einige Skigebiete bieten gegen Aufpreis auf den Skipass auch eine entsprechende Versicherung an. Für weitere Informationen kann man das Europäische Verbraucherzentrum in Bozen unter info@euroconsumatori.org oder 0471 980939 kontaktieren.
Das Europäischen Verbraucherzentrum Österreich hat auf seiner Internetseite umfangreiche Informationen zur Rettung aus der Luft in Österreich zusammengetragen: http://europakonsument.at/de/page/rettung-aus-der-luft.