Von: mk
Bozen – Noch letzten Sommer erhielt ein Kunde aus Südtirol von der italienischen Großbank Intesa Sanpaolo die Benachrichtigung, dass sein Konto am 30. September zur Isybank – eine Online-Bank, die zur Intesa Sanpaolo-Gruppe gehört – übertragen würde. Der betroffene Kunde leitete die Mitteilungen an die Verbraucherzentrale (VZS) weiter, um zu klären, ob eine solche Übertragung rechtens sei. Das geplante Vorgehen betraf nicht nur diesen Kunden, sondern einige Millionen Kunden von Intesa Sanpaolo, hauptsächlich solche, die nicht regelmäßig die Filialen der Bank aufsuchen. Die Übertragung würde dabei automatisch erfolgen, wobei der Kunde einen neuen IBAN und eine neue Bankomatkarte erhalte, hieß es. Nach dem Wechsel sei der Kunde nicht mehr berechtigt, die Filialen der Intesa Sanpaolo aufzusuchen.
In der Mitteilung an den Kunden rechtfertigte die Bank die Übertragung unter Berufung auf ihre Unternehmenspolitik, welche die Übertragung eines Teils der Kundschaft an ihre Onlinebank Isybank notwendig mache. Die Bank verwies auf das sogenannte „ius variandi“, das in den Artikeln 118 und 126 sexies des Bankeneinheitstextes (Testo Unico Bancario – TUB) geregelt ist, sowie auf Artikel 58 des TUB, der die Übertragung von Rechtsverhältnissen, meistens Krediten, regelt.
Nach Erhalt der Unterlagen des Betroffenen reichte die VZS einige Tage später eine Eingabe bei der Banca d’Italia, der italienischen Zentralbank, sowie bei der Marktüberwachungsbehörde AGCM ein. In der Eingabe wurde betont, dass eine solche Übertragung von Kunden unrechtmäßig sei und den grundlegenden Rechten der Verbraucher widerspreche. Zudem dürfe eine einseitige Vertragsänderung nur bei Vorliegen eines berechtigten Grundes erfolgen.
Am 2. November informierte die AGCM die VZS darüber, dass ein Untersuchungsverfahren gegen Intesa Sanpaolo und Isybank eingeleitet wurde. Im entsprechenden Dokument zur Verfahrenseinleitung hält die AGCM fest, dass die fehlende Vorab-Einholung der Zustimmung der Kunden zur Kontoübertragung prima facie eine grobe Vernachlässigung der beruflichen Sorgfalt darstelle und dass das Vorgehen der Banken von Aggressivität gekennzeichnet sei. Weiterhin betonte die AGCM, dass das über das ius variandi (Artikel 118 TUB) lediglich bereits bestehende Vertragsklauseln einseitig geändert werden, jedoch keine neuen Klauseln eingeführt werden könnten.
Durch die Übertragung an Isybank wurde jedoch der gesamte Vertrag geändert. Daher stoppte die AGCM die Kundenübernahme und entschied, dass diese erst dann wieder aufgenommen werden könne, wenn die Betroffenen ausdrücklich ihre Zustimmung zu dieser Operation geben.
Zu Beginn des Jahres hat Intesa Sanpaolo den betroffenen Kunden eine neue elektronische Benachrichtigung zugesandt. Gemäß dieser Mitteilung haben die Kunden nun die Möglichkeit, zu entscheiden, ob sie die Bank wechseln möchten, oder nicht.
„Wir begrüßen die Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde zum Schutz der Bankkundinnen und -kunden: Die von Intesa Sanpaolo umgesetzte Auslegung des geltenden Rechts darf keinesfalls ein Präzedenzfall werden, da ansonsten den Verträgen jegliche Rechtssicherheit abhandenkommt“, fasst VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer zusammen.
Betroffene Kunden und Kundinnen erhalten Rat und Hilfe bei den Beratungsstellen der VZS.