Von: luk
Bozen – Der IV. Gesetzgebungsausschuss hat heute den Landesgesetzentwurf Nr. 61/20 – Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“ (eingereicht von den Abg. Renzler, Ladurner, Vallazza und Locher) – begutachtet und vor Ende der Artikeldebatte vertagt, um das nötige Gutachten des Finanzlandesrats zur finanziellen Deckung einzuholen. Der Ausschuss hat bei der heutigen Sitzung auch drei Änderungsanträge, die vom Erstunterzeichner zusammen mit LR Deeg vorgelegt wurden und technische sowie finanzielle Anpassungen enthalten, ohne Gegenstimme angenommen.
„Der Vorteil dieser Gesetzesänderung liegt darin, dass für die Festlegung der finanziellen Leistung auch beim ersten Gesuch das voraussichtliche Einkommen des laufenden Jahres angegeben werden kann, mittels Ersatzerklärung“, erklärt Helmuth Renzler, der die heutige Sitzung leitete, „so bekommt man die Leistung, wann man sie braucht. Außerdem werden für die Bemessung des Einkommens keine separat besteuerten Elemente wie Abfertigung, Nachzahlungen oder Rentenfonds mehr herangezogen. Mit der bisherigen Regelung hat das Einkommen wegen einer Abfertigung oft die zulässige Grenze überschritten, und die Betroffenen mussten bis zu zwei Jahre auf die Zivilinvalidenrente warten. Wir haben auch festgelegt, dass die Einkommenserklärungen ab 30. September abgegeben werden können, was der staatlichen Frist für die Steuererklärung entspricht.“
Die Endabstimmung über den Entwurf soll bei der nächsten Sitzung am 21. Oktober erfolgen, sodass er auf die Tagesordnung der Landtagssitzung Ende November gesetzt werden kann.