Von: luk
Bozen – Nachdem das Landestourismusentwicklungskonzept 2030+ (LTEK 2030+) im Dezember 2021 von der Landesregierung genehmigt und in der Folge im Sommer 2022 das entsprechende Landesgesetz sowie die Durchführungsverordnung erlassen wurden, arbeiten der Funktionsbereich Tourismus in Zusammenarbeit mit dem Hoteliers- und Gastwirteverband, dem Verband der Privatvermieter Südtirols und dem Südtiroler Bauernbund sowie dem Südtiroler Gemeindenverband aktiv an dessen Umsetzung.
Das Landestourismusentwicklungskonzept (LTEK 2030+) sieht eine Neuerhebung der gesamten Bettenanzahl im Land und eine anschließende Gästebettenkontingentierung vor. Jetzt werden diese Maßnahmen konkret umgesetzt und in einem ersten Schritt die gesamten Betten im Land erhoben.
Warum das notwendig ist und was das konkret bedeutet, erklärt Tourismuslandesrat Arnold Schuler: “Man hat festgestellt, dass die Betten, die in der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung der Betriebe angeführt sind, nicht immer mit der tatsächlichen Anzahl an anwesenden Gästen übereinstimmt.” Dies, weil beispielsweise ausziehbare Schlafsofas in der Erlaubnis nicht als Betten aufscheinen, jedoch vermietet werden können. Ziel der Neuerhebung ist es, herausfinden, wie viele Schlafmöglichkeiten es tatsächlich gibt, um somit die Gesamtzahl der Touristen, die sich in Spitzenzeiten tatsächlich im Land aufhalten, zu erfassen.
Stichtag 31. März, Bezugsjahr 2019
Gastgewerbliche und nicht gastgewerbliche Beherbergungsbetriebe können innerhalb 31. März 2023 jene Betten nachmelden, die in der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung nicht aufscheinen, aber im Jahr 2019 besetzt waren. Die maximale Obergrenze für die jeweiligen Betriebe ist die Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten Nächtigungen von Gästen im Alter von über 14 Jahren zu einem frei wählbaren Datum des Jahres 2019. Landesrat Schuler erklärt, dass somit “alle Betten erfasst werden, die es de facto bereits gibt. Diese werden künftig die Obergrenze auf Landes-, Gemeinde- und Betriebsebene bilden.”
Selbstverständlich werde man jedoch nur jene Nachmeldungen von Gästebetten anerkennen, die den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den urbanistischen, baulichen und hygienisch-sanitären Voraussetzungen entsprechen, einschließlich des Parkplatznachweises gemäß der jeweiligen Gemeinderegelung, so der Landesrat.
Der Antrag um Erhöhung kann bis spätestens 31. März auf dem eigens zur Verfügung gestellten Vordruck bei der jeweiligen Gemeinde eingereicht werden. Reicht ein Betrieb bis dahin keinen Antrag ein, gilt die auf der Erlaubnis oder in der Tätigkeitsmeldung aufscheinende Bettenzahl als höchste Beherbergungskapazität für Personen über 14 Jahren.