Von: mk
Bozen – Der von RA Cerniglia vertretene Fall sah eine Sparerin in einen Streit mit der Deutschen Bank verwickelt. Nunmehr hat das oberste Gericht das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt, das die Bank zur Erstattung der gesamten, in ein risikoreiches Finanzprodukt investierten Summe (zuzüglich Zinsen und Geldentwertung) verurteilte.
Der Kassationsgerichtshof hat dabei die Pflicht für die Finanzvermittler bestätigt, den Sparern die „Nicht-Angemessenheit“ der Operationen beim Kauf von Finanzprodukten aufzuzeigen. Die Bank oder der Finanzvermittler müssen sich beim Aufzeigen der Nicht-Angemessenheit überaus professionell, vorsichtig und sorgfältig verhalten. Dass dies so geschehen ist, muss der Finanzvermittler beweisen (vgl. Art. 23 Finanzeinheitstext).
Doch das ist nicht alles. „Das Urteil ist auch deshalb bahnbrechend, weil das oberste Gericht zum ersten Mal den Grundsatz festgehalten hat, dass die Bank auch dann verantwortlich ist, wenn sie die Unangemessenheit der Transaktion aufgezeigt hatte“, erklären RA Massimo Cerniglia und Walther Andreaus, Geschäftsführer der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS).
Die Bank hätte nämlich, in ihrer professionellen Rolle, die Angemessenheit der Operation in Bezug auf die vereinbarten Verwaltungsparameter bewerten müssen; dabei hätte die Bank vom Auftrag zurücktreten können, da ein „berechtigter Grund“ (vgl. Art. 1722, 1. und 3. Absatz und Art. 1727, 1. Absatz des BGB) vorliegt, falls diese Angemessenheit nicht festzustellen gewesen wäre. Nach bester Doktrin und Rechtsprechung seien die Anweisungen der Kunden zwar bindend, aber man müsse das weiter gefasste Recht auf Rücktritt vom Vertrag, welches der Finanzeinheitstext für die Finanzvermittler im Fall von klar risikobehafteten und als berechtigter Grund zum Rücktritt (im Sinne von Art. 1727 2. Absatz BGB) bewertbaren Aufträge vorsieht, so die Kassation weiter.
„Diese Prinzipien können analog auf die Rechtssache mit der Südtiroler Sparkasse angewandt werden“, meinen Cerniglia und Andreaus. Das Bankinstitut hat an 26.000 Südtiroler Millionen von bankeigenen Aktien verkauft, die im Lauf der Zeit einen Großteil ihres Werts verloren haben und die auch unverkäuflich sind, weil illiquide.
Die Bank hatte nämlich im Zuge der Beratungsdienstleistung zahlreichen Kunden empfohlen, den Kauf des Finanzprodukts zu „meiden“, um dann die Transaktion aufgrund eines vorgeblich von den einzelnen Sparern erteilten Auftrags dennoch durchzuführen. Auf der Basis der von der Kassation festgelegten Prinzipien hätte die Sparkasse, nachdem sie den Auftrag als besonders „risikobehaftet“ eingestuft hatte, die Aktien nicht trotzdem verkaufen dürfen, sondern hätte sogar – im Sinne des Gesetzes – vom Auftrag zurücktreten müssen, ist die VZS überzeugt.
„In der Angelegenheit der Aktien wurde bereits vor dem Landesgericht Bozen eine erste Klage eingereicht, und bald werden zahlreiche weitere folgen. Italiens Bank- und Finanzsystem, das sich – salopp gesprochen – löchrig wie ein Sieb präsentiert, muss sich, ausgehend von Südtirol, endlich ändern“, so die VZS.
An jene Aktionäre, die noch nicht mit den Experten der VZS gesprochen haben, geht die Einladung der VZS, einen Termin für ein Beratungsgespräch vorzumerken, um die Dokumentation der eigenen Position bewerten zu lassen.