Von: mk
Bozen – Viele Beschäftigte im Gastgewerbe aus dem EU-Ausland melden sich nach Saisonende in Südtirol arbeitslos. Wie das Tagblatt Dolomiten berichten, reisen sie danach meist für einige Zeit zurück nach Hause.
Nun befand das Arbeitslosengericht in Bozen, dass man ihnen den Arbeitslosenstatus nicht aberkennen kann, wenn die Betroffenen in dieser Zeit für die Behörden nicht auffindbar sind.
Konkret beanstandete die Landesabteilung Arbeit, dass eine Kellnerin in den Jahren 2013 und 2014 zwischen einer Saison und der nächsten nicht mehr bei der angegebenen Adresse gewohnt habe. Laut Ermittlungen war das Hotel teilweise geschlossen und die Arbeitnehmerin ist in ihr Heimatland Slowakei zurückgekehrt.
Für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus sei jedoch vorgesehen, dass der Arbeitnehmer über ein ständiges Domizil in Südtirol verfügen muss und dem Fürsorgeinstitut NISF/INPS sowie dem Arbeitsvermittlungszentrum eine eventuelle Adressenänderung mitzuteilen ist.
Das Gericht hat nun in erster Instanz festgestellt, dass das Domizil und die Adresse, die man dem Arbeitsamt nennen muss, jene ist, die dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen entspricht. In diesem Fall sei dies das Hotel, in dem die Kellnerin arbeitet.