Von: luk
Bozen – Mit 2022 entfällt die Kfz-Steuer für wiederzuverkaufende Fahrzeuge automatisch. Für im letzten Quartal 2021 erworbene Fahrzeuge können Händler bis Ende Jänner um Steueraussetzung ansuchen.
Weniger Verwaltungsaufwand bei den Kfz-Steuern: Für Fahrzeuge, die zum Wiederverkauf bestimmt sind, entfällt ab dem 1. Januar 2022 die Kfz-Steuer automatisch. Diese Vereinfachung ist im Stabilitätsgesetz des Landes für das Jahr 2022 festgeschrieben. Seit Jahresbeginn reicht es demnach, dass der Wiederverkäufer die Umschreibung des Verkaufsaktes des Fahrzeugs im öffentlichen Kfz-Register PRA (Pubblico Registro Automobilistico) rechtzeitig vornimmt, damit die Aussetzung sofort wirksam wird. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die in dem Monat gekauft werden, in dem die Steuer fällig ist. Das Fahrzeug muss folglich verpflichtend auf den Händler umgeschrieben werden.
Mit der Neuregelung entfallen die regelmäßige Antragstellung um Aussetzung der Steuerzahlung und die damit verbundenen Gebühren. Auf diese Weise werden Fehler und Verzögerungen bei der Einreichung von Anträgen vermieden. Diese haben in der Vergangenheit mehrfach dazu geführt, dass die Aussetzungsregelung für die bei Händlern erworbenen Fahrzeuge nicht geltend gemacht werden konnte.
Zumal die neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2022 für Fahrzeuge gelten, die zum Wiederverkauf erworben werden, muss für Fahrzeuge, die in den Monaten September bis Dezember 2021 angekauft wurden, bis zum 31. Jänner 2022 der übliche und letzte Aussetzungsantrag gestellt werden. Zu entrichten ist demnach auch die so genannte “feste Gebühr”. Weitere Informationen erteilen die Südtiroler Einzugsdienste – Landesabgaben – Kraftfahrzeugsteuer.