Von: apa
Das Landesgericht Innsbruck hat am Freitag ein Konkursverfahren über das Vermögen des Signa-Gründers René Benko eröffnet. Der Insolvenzeröffnung war am Donnerstag ein Insolvenz-Eigenantrag von Benko als Unternehmer vorausgegangen. Damit habe der Tiroler Immobilieninvestor seine Zahlungsunfähigkeit eingeräumt, hieß es. Die Gesamtsumme der Verbindlichkeiten sei noch nicht geklärt, so der Kreditschutzverband KSV1870.
Eine Tagsatzung zur Prüfung der Forderungen wurde für den 24. April angesetzt. Wie das Landesgericht Innsbruck betonte, sei die Tagsatzung “wie jede Insolvenz-Tagsatzung von Gesetzes wegen nicht öffentlich”.
Der Eröffnung des Konkursverfahrens war laut Cornelia Wesenauer vom Alpenländischen Kreditorenverband (AKV) ein Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung vorausgegangen. Aber weil kein Sanierungsplanantrag beigelegt worden sei, sei das Sanierungsverfahren abgelehnt worden, sagte die Gläubigerschützerin zur APA. “Das ist ein wesentliches Element, damit formal die Voraussetzungen erfüllt sind. Allein deshalb wurde ein Konkursverfahren eröffnet.”
Wesenauer geht daher davon aus, dass im Laufe des Konkursverfahrens noch ein Sanierungsplan beantragt wird, um einen “Verwertungsstopp” zu erwirken. Warum der Sanierungsplanantrag gefehlt habe, konnte sie sich indes nicht erklären.
“Die Wirkung des Konkursverfahrens bezieht sich auf das Beratungsunternehmen und sämtliches Privatvermögen des René Benko”, hieß es unterdessen vom Gläubigerschutzverband KSV1870. Umfasst sei auch sein Vermögen im Ausland: “Kurz zusammengefasst geht es nun um das gesamte Vermögen” des Signa-Gründers, sagte Klaus Schaller, KSV1870-Regionalleiter West.
Der Gläubigerschutzverband hatte sich zuvor noch über das Vorgehen Benkos erstaunt gezeigt, da der Schuldner damit nicht mehr über sein Vermögen verfügen könne. Der Eigenantrag mache nur dann Sinn, “wenn dadurch das von der Finanzprokuratur angestrebte Konkursverfahren verhindert und im Eigenantrag ein Sanierungsverfahren beantragt wird”. Doch ein solches sei nicht beantragt worden, daher befinde sich Benko nun “in jener Art von Insolvenzverfahren, welches von der Finanzprokuratur von Anbeginn an angestrebt wurde”. Benko war mit dem Eigenantrag dem Insolvenzantrag der Finanzprokuratur als Anwältin der Republik zuvorgekommen.
Verwundert über den Konkursantrag zeigte sich auch Gerhard Weinhofer, Geschäftsführer des Gläubigerschutzverbandes Creditreform Österreich. Denn das Verfahren bedeute, dass Benko keinen Einfluss nehmen könne und er darin “de facto entmündigt” sei, wie er im Gespräch mit der APA festhielt.
Ohne Optionen steht Benko laut Weinhofer aber nicht da. Er habe die Möglichkeit – wie bereits von Wesenauer vermutet – im Rahmen des laufenden Konkursverfahrens jederzeit einen Sanierungsplan zu beantragen. Diesfalls müsste er seinen Gläubigern allerdings eine Mindestquote von 20 Prozent anbieten und es sei fraglich, ob er eine solche tatsächlich bedienen könne.
Darüber hinaus sei für Benko auch ein Antrag auf Privatinsolvenz denkbar. Bei einer Privatinsolvenz gebe es keine konkrete Quote, sondern einen Zahlungsplan, der weniger starre Fristen vorsehe und daher potenziell mehr Zeit für die Begleichung der Schulden biete. In einem solchen Szenario würden alle laufenden Einkünfte herangezogen, die das Existenzminimum überragen, erklärte Weinhofer. Eine Privatsolvenz würde jedenfalls voraussetzen, dass Benko seine Unternehmereigenschaft zurücklegt.
Aus Sicht von Weinhofer handelt es sich beim Konkurs “sicher um das spannendste Verfahren” im Signa-Reich, da damit auch ein Licht auf seine Rolle bei der insolventen Signa-Holding geworfen werde. Sollte sich etwa herausstellen, dass Benko die kolportierten 26 Mio. Euro Jahresgage für 2019 als Berater bezogen habe, dann wäre dies ein Indiz für die faktische Geschäftsführertätigkeit, so Weinhofer. In diesem Fall würden sich für den Tiroler Unternehmer Haftungsfragen stellen. Offiziell hatte Benko keine operative Funktion bei der Holding.
Zum Insolvenzverwalter wurde Andreas Grabenweger aus Innsbruck bestellt. Dieser muss laut KSV1870 klären, ob das Beratungsunternehmen “ohne weitere Nachteile für die Gläubiger fortgeführt werden kann”. Zudem müsse er sich einen Überblick über die Vermögenslage des Schuldners verschaffen. Es gelte zudem abzuwarten, welche Ansprüche gegen Benko geltend gemacht würden und wie hoch das Ausmaß möglicher Schadenersatzansprüche “aufgrund des wirtschaftlichen Niedergangs von wesentlichen Signa-Gesellschaften” sei, so Schaller. Noch sei kein Quotenangebot an die Gläubiger gelegt worden.
Im Rahmen des Konkursverfahrens dürfte zudem die Rolle Benkos in Privatstiftungen zu klären sein. Nachdem Stiftungen eigene Rechtspersönlichkeiten seien, werden diese “nicht dem Vermögen Benkos zugeordnet” und fallen damit nicht in das Massevermögen, erklärte Landesgerichtssprecher Klaus Jennewein der APA. Sollte er jedoch Begünstigter der Ausschüttungen einer Stiftung sein, würde es sich anders verhalten. Wenn Benko seine dahingehende Rolle oder etwa jene von Familienmitgliedern in der Vergangenheit geändert habe, bestehe die Möglichkeit, dies anzufechten.