Von: luk
Bozen – Die Landesregierung hat Förderungen für gastgewerbliche Betriebe genehmigt. Sie gelten für Betriebe, die ganzjährig Speisen oder Getränke an jene Personen verabreichen, die keine Hausgäste sind.
Die Richtlinien für die Förderungen zugunsten gastgewerblicher Nahversorgungsdienste sind gestern von der Landesregierung genehmigt worden. “Unterstützt werden Betriebe in Ortschaften mit mindestens hundert Einwohnern, in denen nur der beantragende Betrieb angesiedelt ist”, erklärt Tourismuslandesrat Arnold Schuler.
Für die Eröffnung eines Betriebs kann eine einmalige Förderung bis zu maximal 30.000 Euro gewährt werden, für die Aufrechterhaltung bis maximal 11.000. Auch Nahversorgungsbetriebe, die eine Neueröffnung beantragen, dürfen die Förderung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass der vorher bestehende Betrieb seit mindestens einem Jahr geschlossen war.
Zugang zu den Förderungen haben je nach Betriebsart gastgewerbliche Nahversorgungsbetriebe mit einem durchschnittlichen jährlichen Mehrwertsteuerumsatz in den letzten drei Jahren bis 300.000 Euro. Ausgeschlossen von den Förderungen sind Betriebe, die sich in einer Immobilie im Eigentum einer öffentlichen Körperschaft befinden.
“Wir wollen mit diesen Zuschüssen das Gasthaussterben verhindern”, begründet Schuler die Maßnahme. Laut Tourismuslandesrat sind die Gasthäuser nämlich nicht nur für den Tourismus, sondern auch für die Dorfgemeinschaft wichtig: Sie tragen zur Wohn- und Lebensqualität eines Dorfes bei.
Der Förderantrag muss auf einem Vordruck verfasst werden und beim Funktionsbereich Tourismus im Landhaus 5 in der Raiffeisenstraße 5 in Bozen eingereicht werden. Er kann bei einer Eröffnung innerhalb 30. April oder 31. August vor Beginn der Tätigkeit, bei einer Aufrechterhaltung bis 30. April eines jeden Jahres eingereicht werden.