Von: mk
Bozen – Nachdem sich die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Rahmenbedingungen für befristete und saisonale Arbeitsverträge auf nationaler Ebene geändert hatten, ergab sich die Notwendigkeit, das bestehende Landesabkommen für das Hotel- und Gastgewerbe in Südtirol anzupassen. Der Hoteliers- und Gastwirteverband (HGV) und die lokalen Fachgewerkschaften des ASGB, Filcams CGIL/AGB, Fisascat SGBCISL und Uiltucs UIL-SGK haben kürzlich das neue Landesabkommen abgeschlossen. Mit diesem Abkommen wurde einerseits eine klare Regelung für befristete und saisonale Verträge im Tourismus geschaffen und andererseits die Löhne den steigenden Lebenshaltungskosten angepasst.
Die wesentliche Neuerung betrifft die Jahresbetriebe, welche nun die Möglichkeit haben, befristete Arbeitsverträge aufgrund saisonbedingter Mehrarbeit bis zu 315 Tagen im Kalenderjahr abzuschließen, heißt es in einer Presseaussendung. Aufgrund der besonderen saisonalen Situation in Südtirol haben der HGV und die lokalen Gewerkschaften vereinbart, dass in Betrieben mit einer jährlichen Schließungszeit von mindestens 50 Tagen im Kalenderjahr (zusammenhängend oder nicht zusammenhängend) kein Höchstmaß dieser befristeten Verträge vorgesehen ist. In ganzjährig geöffneten Betrieben darf die Anzahl der mit einem saisonbedingten befristeten Arbeitsvertrag eingestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40 Prozent der unbefristet Beschäftigten nicht überschreiten.
Um die Vereinbarkeit von Freizeit und Beruf aufzuwerten, steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer Vertragsdauer von mehr als 300 Tagen ein Urlaubszeitraum von zwei Wochen zu. Für reine Saisonbetriebe mit einer Schließungszeit von 70 Tagen zusammenhängend bzw. 120 Tagen nicht zusammenhängend im Kalenderjahr gab es keine Änderungen, da für diese die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf staatlicher Ebene unverändert geblieben sind.
In Zusammenhang mit der Neuregelung der befristeten Arbeitsverträge wurde von den Gewerkschaftsvertretern eine Regelung zur Stärkung der unbefristeten Arbeitsverträge im Gastgewerbe gefordert. Die Bestimmung des Landesabkommens sieht nun folgende Regelung vor: Mitarbeiter, die in zwei aufeinanderfolgenden Jahren für 315 Kalendertage beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, haben das Recht auf eine unbefristete Einstellung. Der Mitarbeiter muss hierfür innerhalb von sechs Monaten ab Erreichen der Voraussetzungen einen schriftlichen Antrag an den Arbeitgeber stellen. Diese Regelung gilt bereits für die ab 01.01.2018 gearbeiteten Zeiten und geht vorerst bis zum 31. Dezember 2021.
Das neue Landesabkommen sieht auch eine Lohnerhöhung vor. Die Verhandlungspartner vereinbarten eine Erhöhung des provinzialen Elementes um 50 Euro brutto. Die Erhöhung erfolgt in drei Stufen: 20 Euro ab dem 1. Mai 2019 und 15 Euro jeweils ab dem 1. Mai 2020 und dem 1. Mai 2021.
Zudem wurde im Landesabkommen festgehalten, dass sich der HGV und die lokalen Gewerkschaftsorganisationen innerhalb 30. Juni 2019 treffen, um den Beitritt zu einem lokalen Gesundheitsfonds zu vereinbaren.
Schlussendlich wurde eine Erhöhung des Arbeitgeberanteils im Falle einer Mitgliedschaft beim lokalen Zusatzrentenfonds Laborfonds beschlossen. Der Beitrag erhöht sich ab 1. April 2019 (II Trimester 2019) von bisher 0,55 Prozent auf 1,55 Prozent, heißt es abschließend in der Presseaussendung.