Von: luk
Bozen – Die Richtlinien, nach denen das Land betriebliche Investitionen in landwirtschaftliche Unternehmen fördert, werden geändert und ergänzt.
Dies hat die Landesregierung heute auf Vorschlag von Agrarlandesrat Arnold Schuler beschlossen. “Aufgrund einiger geänderter Rahmenbedingungen und Bedürfnisse”, erklärt Landesrat Schuler, “muss ein Beschluss vom Mai vergangenen Jahres in einigen wenigen Punkten abgeändert bzw. angepasst werden”.
Bei der Höhe der Beihilfe wird festgelegt, dass es für die landwirtschaftlichen Unternehmen in den aus naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten für die erwähnten Vorhaben einen Beitragszuschlag von 5 Prozentpunkten im Falle von biologischer/ökologischer Produktionsweise gibt. Der Beitragszuschlag in Abhängigkeit von den Erschwernispunkten bleibt aufrecht. Der Zuschlag für die Junglandwirte und Junglandwirtinnen bleibt, und zwar unabhängig vom Mindestbetrag der beihilfefähigen Ausgaben. Der Zuschlag für biologischen Anbau und für Junglandwirte von jeweils fünf Prozent erfolgt also nach den neuen Bestimmungen unabhängig voneinander, während bisher der Zuschlag für biologischen Anbau nur bei Junglandwirten möglich war.
Bei den Mindestbeträgen für die beihilfefähigen Ausgaben wird ein Mindestbetrag von 2.500 Euro für die Außenmechanisierung und für Wiederherstellungsarbeiten nach Unwetterschäden auf Wiesen- und Ackerfutterbauflächenneu eingeführt.
Bei der Festlegung der beihilfefähigen Ausgaben wird ein Punkt ergänzt: Es gibt einen Zuschlag in Abhängigkeit von der Höhenlage des Baustandortes, und zwar ab 1000 Metern Meereshöhe zwei Prozent Erhöhung der zugelassenen Kosten pro 100 Höhenmeter.
In Zukunft sind lediglich die Transporter im Obst- und Weinbau vom Kapitalbeitrag ausgenommen. Die fixen und mobilen Scheunenkrananlagen werden als Ausnahme gestrichen, womit auch für diese Vorhaben ein Kapitalbeitrag ermöglicht wird; dies bedeutet demnach eine Beitragsmöglichkeit für Transporter und Krananlagen.
Neu ist auch, dass im Obst- und Weinbau zehnjährige Darlehen möglich sind, die mögliche Darlehensdauer wird von fünf Jahren auf zehn Jahre erhöht.
Bei den Mähmaschinen werden die Zusatzgeräte für die Heuernte neu aufgenommen.
Bei den allgemeinen Voraussetzungen wird präzisiert, dass sowohl für die Berechnung der Futterfläche als auch der Großvieheinheiten die Bestimmungen des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum für das Land Südtirol gelten.
Die Änderung dieser Kriterien muss noch in Brüssel genehmigt werden.