Von: pf
Bozen – Das Thema Voucher hat in Südtirol mehrfach hitzige Diskussionen entfacht. Grund war vor allem eine strengere gesetzliche Handhabung hierzulande im Vergleich zu anderen italienischen Provinzen. Für Arbeitseinsätze für unvorhersehbarer Dauer wurde mittlerweile eine Lösung gefunden, indem gemeldete Arbeitszeiten mit einer nachfolgenden Meldung verkürzt werden können.
Nochmal zur Erinnerung: Durch das Korrekturdekret zum Jobs Act müssen Arbeitgeber alle mit Wertgutscheinen angestellten Mitarbeiter für die voraussichtliche Beschäftigungszeit per Email und mindestens 60 Minuten vor Beginn der Arbeitszeit dem Arbeitsinspektorat melden. Für die Betriebe bedeutet die Voucher-Meldung nicht nur einen zusätzlichen Arbeitsaufwand, sondern auch eine rigorosere Anwendungsmethode als vom italienischen Ministerium vorgegeben. So können die Südtiroler beispielsweise keine „Sammelmeldung“ für Anstellungen über mehrere Tage machen oder eine Kollektivmeldung für mehrere Mitarbeiter wie dies in anderen italienischen Provinzen praktiziert wird, sondern jeder Tag und jeder Mitarbeiter müssen einzeln mitgeteilt werden. „Problematisch sind für uns vor allem kurzfristige Verlängerungen der Arbeitszeiten. Laut Ministerium ist hierfür eine Meldung noch kurz vor Beginn der zusätzlichen Tätigkeit möglich. In Südtirol muss die Verlängerung 60 Minuten vorher mitgeteilt werden, was zum Beispiel im Falle eines Mietwagenunternehmers, der kurz vor seinem theoretischen Arbeitsende noch einen Anruf für einen Transportdienst erhält, schwierig ist“, erklärt lvh-Präsident Gert Lanz.
Ähnlich delikate Situationen stellen für Betriebe – immer im Bereich der Mietwagenunternehmen – unvorhersehbare Arbeitsverkürzungen dar. Auf Intervention des lvh konnte jüngst eine technische Lösung für diese Problematik erzielt werden. Diese sieht vor, dass die Arbeitgeber im Zuge einer erforderlichen Verkürzung der Arbeitsleistung die Möglichkeit haben, diese so schnell wie möglich mitzuteilen und der betroffene Mitarbeiter somit nicht 60 Minuten warten muss, bis er seine Arbeit niederlegen darf. „Die Meldung sollte auf jeden Fall zum Zeitpunkt erfolgen, wenn der Arbeitnehmer aus dem Dienst entlassen wird oder unmittelbar danach“, betont der Direktor des Arbeitsinspektorats Sieghart Flader. Im lvh begrüßt man diese Handhabung zumal sie eine wertvolle Entlastung für die betroffenen Unternehmen darstellt.