Von: mk
Bozen – In einer wegweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Anspruch auf Vergütung von nicht genommenem Urlaub im öffentlichen Dienst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder Eintritt in den Ruhestand neu definiert. Laut diesem Urteil dürfen Arbeitgeber den nicht genossenen Jahresurlaub ihrer Angestellten nur dann nicht auszahlen, wenn sie nachweisen können, dass der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Aufforderung aus eigenem Willen darauf verzichtet hat, den Urlaub zu nehmen.
Das Urteil stellt laut Tony Tschenett, den Vorsitzenden des Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbundes (ASGB), eine deutliche Abkehr von der bisherigen Praxis dar, bei der Arbeitnehmern der nicht genossene Urlaub bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oft nicht vergütet wurde: „Die Entscheidung des EuGH betont die Verantwortung des Arbeitgebers, die Mitarbeiter aktiv aufzufordern, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und sie über die möglichen Konsequenzen eines Verzichts zu informieren. Dies schließt eine klare Kommunikation darüber ein, dass der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub verfallen kann, sollte dieser nicht genutzt werden.“
Die Neubewertung des EuGH trage der Realität vieler Arbeitsplätze Rechnung, an denen Angestellte aufgrund von Unterbesetzung oder anderen betrieblichen Zwängen ihren Urlaub nicht antreten könnten. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nun den Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergüten.
Ein Arbeitsrechtsexperte, konsultiert vom Autonomen Südtiroler Gewerkschaftsbund (ASGB), hebt hervor, dass das Urteil klarstellt: Die Beweispflicht, dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß über seinen Urlaubsanspruch und die Möglichkeit seines Verfalls informiert wurde, liegt beim Arbeitgeber. Diese Beweisführung muss individuell und sorgfältig erfolgen, um den Ansprüchen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.
„Das EuGH-Urteil ist ein bedeutender Schritt zum Schutz der Arbeitnehmerrechte im öffentlichen Dienst und setzt neue Maßstäbe für die Behandlung von Urlaubsansprüchen. Es unterstreicht die Bedeutung einer fairen und transparenten Handhabung von Jahresurlaub, der eine wesentliche Komponente der Arbeitsbedingungen darstellt. Arbeitgeber im öffentlichen Sektor sind nun angehalten, ihre Praktiken zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den neuen Anforderungen gerecht werden“, so der ASGB.