Von: mk
Bozen – Bei der Einkommenserklärung mittels Mod. 730 gibt es 2018 viele Neuheiten, angefangen bei der Einreichfrist. Wie Marco Pirolo, Geschäftsführer des Steuerdienstes CAAF des AGB/CGIL, mitteilt, können die Einkommenserklärung ab 3. April 2018 eingereicht werden. Die vorausgefüllten Modelle 730 der Agentur für Steuereinnahmen sind online ab 16. April verfügbar. Diese können bis 2. Mai abgeändert oder ergänzt werden. Letzter Termin für das Einreichen des Mod.730 ist der 23. Juli 2018. Wer die Steuerrückvergütung allerdings schon auf dem Lohnstreifen des Monats Juli haben möchte, muss die Einkommenserklärung innerhalb 7. Juli machen.
Pirolo weist darauf hin, dass einige der wichtigsten Neuheiten das rückwirkende Mod. 730 ist. Dieses bietet die Möglichkeit, Ausgaben wie z.B. Zahnarztspesen oder Computerkauf, die in den letzten fünf Jahren getätigt wurden, aber bisher nicht in ein 730 Modell aufgenommen wurden, durch ein rückwirkendes Zusatzmodell 730 von der Steuer abzuschreiben. Dieses Modell muss innerhalb 31. Dezember des fünften Jahres nach Rechnungsausstellung eingereicht werden.
Der Steuerdienst macht auf weitere wichtige Neuheiten aufmerksam, wie etwa bei den Ausgaben im Bildungsbereich: Für das Steuerjahr 2017 wurde der abziehbare Betrag für Ausgaben im Bildungsbereich (Einschreibegebühren und Mensa) auf 717 Euro pro Schüler erhöht. Dies gilt für Kindergärten sowie staatliche Grund- und Mittelschulen.
Mietkosten von Universitätsstudenten
Für die Steuerjahre 2017 und 2018 können die Mietkosten von Universitätsstudenten von der Steuer abgezogen werden, auch wenn die besuchte Universität sich in derselben Provinz wie der Wohnsitz befindet. Für Studenten, deren Wohnsitz sich in Berggebieten befindet, wurde dabei die Mindestdistanz zwischen Wohnsitz und Universität von 100 km auf 50 km gesenkt (Haushaltsgesetz 2018).
Ausgaben im Gesundheitsbereich
Für die Steuerjahre 2017 und 2018 wurde die Möglichkeit eingeführt, die Ausgaben für den Kauf von ärztlich empfohlenen Lebensmitteln von der Steuer abzuziehen
Ecobonus für Gebäudesanierung
Es wurde ein Steuerabzug von 70 Prozent für die Ausgaben von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 eingeführt und zwar für die energetische Sanierung von gemeinsamen Kondominiumsteilen. Der Steuerdienst informiert gerne über die Details dieser Maßnahmen.
Einkommen aus Grundbesitz
Berufsmäßige Landwirtschaftliche Unternehmer, die für die Jahre 2017, 2018 und 2019 beim Sozialfürsorge- und Sozialvorsorgeinstitut für die Landwirtschaft (INPS) eingetragen sind, wird das Einkommen aus Grundbesitz und jenes aus Landwirtschaft bei der Berechnung der Steuergrundlage für das Einkommen von natürlichen Personen nicht berücksichtigt.
Kurzzeitige Vermietung
Ab 1. Juni 2017 müssen auch kurzzeitige Vermietungen, die durch Vermittlungsagenturen (auch online – Agenturen) zustande gekommen sind, bei der Einkommenserklärung erklärt werden. Diese Einkommen unterliegen einem Steuereinbehalt von 21 Prozent. Bisher waren diese Einkommen nicht erklärungspflichtig.
Rentenquoten für Hinterbliebene, die an Waisenkinder ausbezahlt werden
Das Haushaltsgesetz 2017 sieht vor, dass auch Rentenquoten für Hinterbliebene, die an Waisenkinder ausbezahlt werden, und zwar für den Teil über 1.000 Euro bei der Berechnung des besteuerbaren Einkommens für die IRPEF- Steuer berücksichtigt werden.