Von: mk
Bozen – Eine russische Saisonarbeiterin hat erst kürzlich in einem Rechtsstreit mit dem Land einen Sieg vor Gericht davongetragen. Die Landesabteilung Arbeit hatte der Frau, die in einem Hotel im Pustertal angestellt war, den Arbeitslosenstatus aberkannt, nachdem sie in ihr Heimatland zurückgekehrt ist.
Das Landesgericht in Bozen, das nun ein zweites Urteil in Bezug auf die erfolgte Aberkennung gefällt hat, gab allerdings der betroffenen Arbeitnehmerin Recht und hat auch den gewerkschaftlichen Standpunkt untermauert.
Bereits Juli letzten Jahres hatte die zuständige Fachgewerkschaft im SGB/CISL einen ähnlichen Fall für eine Arbeitnehmerin vor dem Landesgericht in Bozen gewonnen.
Auch wenn eine Arbeitnehmerin für eine gewisse Dauer am Ende der Saison in ihr Heimatland reist, kann ihr der Status der Arbeitslosigkeit nicht aberkannt werden. So lautet das jüngste Urteil von Richter Giulio Scaramuzzino.
Das Land hatte der russischen Arbeitnehmerin nicht nur den Arbeitslosenstatus aberkannt, sondern verlangte von der Angestellten auch, dass sie das bereits ausbezahlte Arbeitslosengeld rückwirkend ab 2011 mit saftigen Strafgeldern zurückzahlen sollte.
Mit dem Urteil des Richters wird damit der Standpunkt der Fachgewerkschaft im SGB/CISL bestätigt und weist die Vorgangsweise der Provinz bei der Aberkennung des Arbeitslosenstatus von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern zurück.
Der Richter unterstrich, dass das Domizil der Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen und als solche bei der Antragstellung dem Arbeitsamt mitzuteilen sei. Und dies sei in diesem Fall das Hotel, in dem die betroffene Arbeitnehmerin arbeitet. Die Provinz Bozen ist verurteilt worden, die verfügte Aberkennung des Arbeitslosenstatus zu annullieren, und muss auch die Prozesskosten tragen.
„Wir erwarten uns nun von der Landespolitik, dass sie infolge dieses zweiten Urteils endlich die Rechte der Fachkräfte aus dem Ausland ernst nimmt“, erklärt der SGB/CISL in einer Aussendung.