Von: luk
Bozen – Auch für Produkte im Ausverkauf gilt: Sie müssen mangelfrei sein und den Werbeaussagen entsprechen. Die Preisschilder haben drei Angaben aufzuweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis. Daran erinnert die Südtiroler Verbraucherzentrale.
Einige Infos und Tipps der VZS zum Schlussverkauf:
• Achten Sie darauf, dass die vom Gesetz vorgesehene strikte Trennung zwischen Ausverkaufsware und Ware zum normalen Preis auch eingehalten wird.
• Die beworbenen Preise gelten für alle Käufer, und zwar ohne mengenmäßige Beschränkung oder Koppelung an irgendeine Bedingung und bis zum restlosen Verkauf des Bestandes. Die Kunden müssen mit einem von außen einsehbaren Hinweis darüber informiert werden, wenn der Warenvorrat erschöpft ist.
• Im Eifer des Gefechts können Waren und Preisschilder schon mal durcheinander geraten. Daher empfiehlt es sich, vor dem Bezahlen immer das Etikett zu überprüfen.
• Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig.
• Gemäß Stabilitätsgesetz 2016 haben Händler, Handwerker und Freiberufler (zumindest in der Theorie) die Pflicht, Zahlungen ihrer Kunden auch mit Bankomat- oder Kreditkarte anzunehmen; ausgenommen sind hierbei Fälle, wo dies „objektiv technisch unmöglich“ ist.
• Fehlerfreie Produkte müssen vom Händler grundsätzlich nicht zurückgenommen werden, während des Schlussverkaufs ebenso wenig wie in der Normalsaison. Tun sie es doch, geschieht dies aus Kulanz. Bei mangelfreier Schlussverkaufsware wird der Umtausch zumeist ausdrücklich ausgeschlossen. Wer ihn dennoch wünscht, bittet den Händler um einen Vermerk auf dem Kassenzettel oder der Rechnung.
• Reduzierte Preise sind keineswegs gleichzusetzen mit eingeschränkten Rechte für die Kunden. Auch bei sensationell niedriger Auszeichnung hat man Anspruch auf Waren ohne Mängel und im Rahmen des Gesetzes zur Gewährleistung auf die zugesicherten Eigenschaften. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden. Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt 2 Jahre ab Kaufdatum und 60 Tage ab Entdeckung. In den ersten 6 Monaten liegt die Beweislast – also dass der Fehler zum Zeitpunkt des Kaufes nicht bestanden hat – beim Händler. Dies macht es für die Konsumenten leichter, ihr Recht auf fehlerfreie Ware oder Rückgabe des Geldes geltend zu machen. Einen Gutschein muss der Verbraucher hingegen nicht akzeptieren!