Von: mk
Bozen – Seit dem 1. Januar gelten neue Regelungen für Steuerabzüge und Landesförderungen im Bereich der Sanierungsmaßnahmen. Die Verbraucherzentrale Südtirol gibt einen ersten kurzen Überblick über die aktuelle Situation.
Wie bereits berichtet, gab es für das neue Jahr einige Änderungen in Bezug auf die Landesförderungen für Energiesparmaßnahmen und den Einsatz erneuerbarer Energiequellen. Nun stehen auch die Neuerungen in Bezug auf die verschiedenen Steuerabzüge fest.
Die gravierendsten Änderungen bei den Steuerabzügen für Sanierungs-, Instandhaltungs- und Wiedergewinnungsarbeiten an Wohnungen und Wohngebäuden betrifft jene Immobilien, die nicht als Hauptwohnung genutzt werden. Für diese wurde der Steuerabzug deutlich gekürzt. Aber auch für die Hauptwohnungen gibt es eine einschneidende Änderung, und zwar können künftig nur mehr Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Rechten (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, usw.) den Steuerabzug im Ausmaß von 50 Prozent mit einer Obergrenze der Ausgaben von 96.000 Euro in Anspruch nehmen.
In allen anderen Fällen (also auch für Zweitwohnungen) wurde der Steuerabzug auf 36 Prozent herabgesetzt. Außerdem sind weitere Kürzungen für die Folgejahre bereits vorgesehen. Nicht verlängert wurde der Grüne Bonus, also der Steuerabzug für die Pflege von Gärten, Grünanlagen und Terrassen.
Unverändert bleiben hingegen der Steuerabzug für den Abbau architektonischer Barrieren (75 Prozent) sowie der Steuerabzug für Möbel und Elektrogeräte. Letzterer wurde um ein weiteres Jahr verlängert und kann auch im Jahr 2025 in einem Ausmaß von 50 Prozent bis zu einer Höchstausgabe von 5.000 Euro in Anspruch genommen werden.
Weitere Einschränkungen gibt es auch in Bezug auf den Steuerabzug für energetische Sanierungsmaßnahmen. Dieser wurde nun für alle Maßnahmen auf 50 bzw. 36 Prozent beschränkt. Auch hier kann der Steuerabzug im Ausmaß von 50 Prozent für die Hauptwohnungen nur in Anspruch genommen werden, sofern der Steuerabzug vom Eigentümer oder Inhaber von dinglichen Rechten (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, usw.) genutzt wird. In allen anderen Fällen beträgt er 36 Prozent. Zudem wurde der Steuerabzug für den Einbau von Heizanlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, gestrichen.
Auch der Superbonus blieb von den Änderungen nicht verschont: Im Jahr 2025 kann der Steuerabzug für die verschiedensten energetischen Sanierungsmaßnahmen an Kondominien nur dann in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb 15. Oktober 2024 bereits gewisse Entscheidungen getroffen worden sind.
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft jene Personen, deren Gesamteinkommen über 75.000 Euro liegt. Diese erhalten künftig weniger Steuerabzüge. Wie stark diese Kürzungen ausfallen, hängt vom Einkommen und der Anzahl der Kinder im Haushalt ab.
Erfreulich ist die Ankündigung einer neuen Förderung für den Austausch von alten elektrischen Haushaltsgeräten. Für den Austausch alter elektrischer Haushaltsgeräte wurde vom Staat für 2025 eine Förderung von 30 Prozent vorgesehen – mit einem Maximum von 100 Euro pro Gerät. Für Haushalte mit einem ISEE von unter 25.000 Euro erhöht sich der Zuschuss auf bis zu 200 Euro. Die Förderung gilt für maximal ein Gerät pro Haushalt. Weitere Details, einschließlich der Modalitäten zur Antragstellung, werden innerhalb Ende Februar erwartet.
Zum Schluss ein wichtiger Hinweis: Der aktualisierte Steuerleitfaden der Verbraucherzentrale ist ab sofort auf https://www.consumer.bz.it/de/steuerleitfaden verfügbar.
Weitere hilfreiche Tipps und Links zu den Förderungen sind in den verschiedenen Informationsblättern der Verbraucherzentrale enthalten. Diese sind über das Internet (www.verbraucherzentrale.it), dem Verbrauchermobil, dem Hauptsitz in Bozen und den Außenstellen erhältlich.
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