Von: luk
Bozen – Der Zahlungsbescheid für eine Verkehrsstrafe im Ausland ist wohl ein Mitbringsel, auf das ein jeder gerne verzichten würde. Und weil man sich so gar nicht damit auskennt, und es ja eh im Ausland passiert ist, neigt der ein oder andere dazu, sich überhaupt gar nicht damit beschäftigen zu wollen. Aber trotzdem sollte man solche Briefe nicht einfach ignorieren.
In den letzten Monaten verging keine Woche, in der nicht Verbraucher aus ganz Italien den BeraterInnen des Europäische Verbraucherzentrum EVZ in Bozen ihre Geschichte mit einem Strafzettel aus Österreich, Deutschland, Kroatien, Frankreich oder auch Schweden erzählt haben. Der ein oder andere fragt nach Einspruchsmöglichkeiten, aber die Frage, die vorherrscht, beschränkt sich darauf, wissen zu wollen, warum oder ob man denn eine solche Strafe aus dem Ausland überhaupt zahlen müsse. Die EVZ klärt auf!
„So eine Strafe aus dem Ausland kann ja eh nicht in Italien vollstreckt werden!“
Ein Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union (2005/214/JI), der die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen – darunter auch Verkehrsstrafen – in der EU vorsieht, und somit eine Vollstreckung auch grenzüberschreitend zulässt, wurde im Februar 2016 auch in Italien (decreto legislativo 15 febbraio 2016 n. 37) umgesetzt. Einer Vollstreckung von ausländischen Verkehrsstrafen steht also nichts mehr im Weg.
„Die Aufforderung zur Zahlung wurde mir mit normalem Brief und nicht mit Einschreiben geschickt!“
Die von ausländischen Polizeibehörden ausgestellten Übertretungsprotokolle müssen unter Beachtung der Zustellungsbestimmungen des Landes, in dem die Übertretung stattgefunden hat, zugestellt werden. Somit kann, wie in vielen anderen EU-Staaten vorgesehen, die Zustellung auch mittels einfachem Brief erfolgen!
„Kann ich mich denn gegen einen solchen Bescheid überhaupt wehren?“
Gegen Übertretungsprotokolle aus dem EU-Ausland ist es auf jeden Fall möglich, Einspruch zu erheben. Informationen hierzu findet der Empfänger solcher Aufforderungen in dem Schreiben selbst. Der Einspruch muss im Normalfall in der Landessprache des Staates, in der die Übertretung begangen wurde, verfasst und mit Einschreiben, meist innerhalb einer kurzen Frist, an die zuständige Behörde versandt werden. In Frankreich zum Beispiel ist es aber auch möglich, seinen Einspruch online (https://www.antai.gouv.fr/) in deutscher und italienischer Sprache einzureichen. Häufig, so zum Beispiel die Anonymverfügung aus Österreich, geht der anfechtbaren Strafverfügung eine erste Mitteilung voraus, die nicht anfechtbar ist. Diese sieht ein verringertes Strafmaß vor, sollte der Betrag binnen einer gewissen Frist bezahlt werden.
„Der Strafbescheid wurde mir ja eh zu spät zugestellt!“
Hierbei gilt die Frist des jeweiligen Zustellungslandes. Und auch wenn die Frist tatsächlich abgelaufen ist, muss dieser Umstand durch einen Einspruch geltend gemacht werden.
„Ich bin ja gar nicht am Steuer des Fahrzeugs gesessen!“
Die Behörde des Landes, in dem die Übertretung begangen wurde, ermittelt zunächst immer den Fahrzeughalter, der dann mit der Forderung konfrontiert wird. Durch die Zahlung wird bei Übertretungen von geringem Ausmaß das Verfahren abgeschlossen. Sollte der Fahrzeughalter nicht sofort zahlen, wird er aufgefordert, die Lenkerdaten mitzuteilen. Dies geschieht zum Beispiel in Deutschland und Österreich durch die Lenkerauskunft, die für den Halter, verpflichtend ist. Verweigert er die Aussage, kann dies sehr teuer werden. Zudem kommt, so wie in Österreich, in einigen Ländern die sogenannte objektive Halterhaftung zum Einsatz, wodurch das Verfahren automatisch gegen den Fahrzeughalter fortgeführt wird.