Von: mk
Bozen – In letzter Zeit erhalten viele Südtiroler Verbraucher nicht nur schriftlich, sondern auch per SMS oder Telefon Aufforderungen zur Zahlung alter, angeblich unbezahlter Stromrechnungen, insbesondere Rechnungen des „Servizio Elettrico Nazionale“ (die ehemalige Enel). Die Aufforderungen werden von einigen (mehr oder weniger bekannten) Inkassofirmen gestellt. Die Konsumenten beklagen sich bei der Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) dabei unter anderem über die Art der Zahlungsaufforderungen, die – vor allem auf telefonischem Weg – nicht immer dem geschäftlichen „bon ton“ entsprechen. Was hingegen nicht zur Sprache kommt: Vielfach handelt es sich um bereits verjährte Beträge, für die das entsprechende Recht geltend gemacht werden kann.
Was versteht man unter “Verjährung”?
Von “Verjährung einer Rechnung” spricht man, wenn sich die Forderung zur Zahlung einer Rechnung (Strom, Gas, Telefon, Wasser, usw.) auf den Verbrauch vergangener Jahre bezieht. Ist ein bestimmter Zeitraum (Jahre) vergangen, und hat der Lieferant Ihnen in dieser Zeit keine Mitteilung oder Mahnung über die Zahlung solcher Rechnungen zukommen lassen, kann der Lieferant die Zahlung des Betrags nicht mehr verlangen. Wenn nämlich der Inhaber einer Forderung sein Recht für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum nicht ausübt, so erlischt dieses, eben durch Verjährung.
Die Fristen
Die ordentliche Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre und gilt grundsätzlich für alle Ansprüche, für die das Gesetz keine andere Frist vorsieht.
Was die Strom- und Gasrechnungen betrifft, so gelten folgende Regeln:
a) Die normale Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, wenn der Lieferant erst nach Jahren von Ihnen eine Zahlung verlangt. Dies gilt auch für Wasser-, Abfall-, Telefon- und andere Versorgungsdienstleistungen. Beispiel: Eine im Januar 2014 ausgestellte Rechnung, für die der Lieferant (oder das vom Lieferanten beauftragte Inkassounternehmen) erst im August 2019 zur Zahlung auffordert, ist verjährt. Eine nach 5 Jahren gesendete Zahlungserinnerung muss nicht bezahlt werden, muss jedoch angefochten werden (siehe unten). Eine innerhalb von 5 Jahren verschickte Zahlungserinnerung kann legitim sein, allerdings muss der Lieferant nachweisen, dass er diese auch tatsächlich zugestellt hat (ein Einschreiben reicht hier als Nachweis, aber eine SMS, eine E-Mail oder ein einfacher Brief sicherlich nicht).
b) zwei Jahre statt fünf Jahre (Art. 1, Absatz 4 des Gesetzes 205/2017 und Del. ARERA 97/2018/R/com) für Ausgleichsrechnungen von Strom- und Gas
Bei Stromrechnungen mit Fälligkeit nach 1.03.2018 und Gasrechnungen mit Fälligkeit nach 01.01.2019 können die Kundinnen und Kunden im Fall von erheblichen Verzögerungen bei der Rechnungsstellung durch den Verkäufer sowie bei Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender tatsächlicher Ablesungsdaten für einen relevanten Zeitraum die sogenannte verkürzte Verjährung (zwei Jahre statt fünf) geltend machen, und nur die letzten 24 fakturierten Monate bezahlen.
Grundsätzlich gilt: Wurde der Ablauf der Verjährungsfrist festgestellt (unabhängig ob fünf oder zwei Jahre) – z.B. mit Hilfe der Kopie der Rechnung, auf die der Verbraucher immer Anspruch hat, um sie zu überprüfen – ist es notwendig, diese schriftlich aufzuzeigen. Wichtig: Diese Beanstandung muss vor der Zahlung gemacht werden; wird der geforderte Betrag nämlich beglichen, kann er nicht mehr zurückgefordert werden.
Die VZS bietet auf ihrer Homepage einen Musterbrief, welcher an den Stromlieferanten, das Inkassounternehmen und zur Kenntnis an die Verbraucherzentrale Südtirol (VZS) gesendet werden kann.
Für den Fall, dass der Lieferant auf die Bezahlung der Rechnung besteht, kann man mithilfe der VZS ein paritätisches Schlichtungsverfahren einleiten (mögliche Schlichtungsverfahren siehe https://www.consumer.bz.it/de/schlichtung); für die anderen Unternehmen kann man sich an den Schlichtungsschalter des l’Acquirente Unico wenden (http://www.sportelloperilconsumatore.it/risoluzione-controversie/servizio-conciliazione-gen).