Von: luk
Bozen – Nicht nur in vergangenen Jahren, sondern auch jüngst sind in der VZS Verbraucher vorstellig geworden, denen ihre Energieverkäufer gesalzene Ausgleichsrechnungen („maxi-bollette“) für die Versorgung mit elektrischer Energie oder Gas ausgestellt hatten. Bis dato beträgt die sogenannte Verjährungsfrist, innerhalb derer die Stromgesellschaften die Bezahlung dieser Ausgleichsrechnungen einfordern können, fünf Jahre.
Für Stromrechnungen mit Fälligkeit nach dem 1. März diesen Jahres kann der Stromkunde nun, im Falle erheblicher Verspätungen bei der Abrechnung seitens der Stromverkäufer oder im Falle von Ausgleichsrechnungen aufgrund fehlender Verfügbarkeit realer Verbrauchsdaten über einen besonders langen Zeitraum, die verkürzte Verjährung von zwei Jahren (anstelle von fünf) geltend machen und muss dann nur die letzten 24 Monate bezahlen, die ihm in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen.
“Diese Neuerung war im Haushaltsgesetz 2018, das Ende Dezember letzten Jahres erlassen wurde, bereits vorgesehen. In diesen Tagen hat die Aufsichtsbehörde für Energie, Netze und Umwelt, ARERA, nun mitgeteilt, dass sie per Beschluss 97/2018/com die Durchführung dieser Neuerung verfügt hat”, so die VZS.
Außerdem teilt die ARERA mit, dass im Falle von Ausgleichsrechnungen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verkäufer, obwohl er rechtzeitig über die Daten verfügt, diese über längere Zeiträume nicht zum Zwecke der Rechnungstellung verwendet, der Kunde das Recht zur Aussetzung der Zahlung hat, sofern er vorher beim Verkäufer Beschwerde eingelegt und die Antitrust-Behörde (AGCM) ein Verfahren gegen den Verkäufer eröffnet hat. Der Kunde hat zudem in Zukunft das Recht auf Erstattung der bezahlten Beträge, wenn das Verfahren des AGCM mit der Feststellung eines Verstoßes endet, heißt es weiter.
“Die Gründe, die in den letzten Jahren am häufigsten zur Zustellung von „maxi-bollette“ geführt haben, sind die Folgenden: erhebliche Verspätungen in der periodischen Rechnungsstellung seitens der Verkäufer (der sog. Rechnungsstau), die meist auf eigene organisatorische Unzulänglichkeiten zurückzuführen sind; Verspätung bei der Durchführung der Ausgleichsabrechnungen (der sog. verspätete Ausgleich); die Berichtigung von Messdaten, die zuvor vom Verteiler geliefert und für die Rechnungsstellung verwendet wurden; dauerhaft ausstehende Zählerablesungen seitens der Verteiler (nur dort, wo keine Verantwortlichkeit des Endkunden vorliegt)”, so die VZS.
Hinsichtlich der Berechnung der Verjährung stellt der Beschluss die ARERA fest, dass diese mit der Frist beginnt, innerhalb derer der Verkäufer zur Ausstellung des Rechnungsdokuments verpflichtet ist. Dies bedeutet:
– Für Lieferverträge des freien Marktes muss die Frist im Vertrag aufgeführt sein beziehungsweise, bei Fehlen dieser Information, beträgt diese 45 Tage ab dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag.
– für den geschützten Markt 45 Tage ab dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag.
Das Haushaltsgesetz 2018 hat die verkürzte Verjährung auch für die Gasrechnungen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2019) sowie für die Wasserrechnungen vorgesehen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2020). Für die Gas- und Wasserrechnungen gilt somit bis zu diesen Daten weiterhin die Verjährung nach fünf Jahren. Danach wird die Verjährung auch für Gas und Wasser auf zwei Jahre verkürzt.
Dazu der Kommentar des VZS-Geschäftsführers Walther Andreaus: „Das ist eine gute Nachricht für die Verbraucher und ein zusätzliches Instrument, um sich gegen die nicht zu rechtfertigenden „Maxi-bollette“ zu wehren!”