Von: apa
Das Wiener Landesgericht für Strafsachen hat die am 24. Jänner über Signa-Gründer René Benko verhängte U-Haft um weitere zwei Monate verlängert. Das gab Gerichtssprecher Christoph Zonsics-Kral Donnerstagmittag bekannt. Das Landesgericht geht weiter von dringendem Tatverdacht aus. Als Haftgrund wird Tatbegehungsgefahr angenommen. Der Beschluss auf Fortsetzung der U-Haft ist nicht rechtskräftig.
Von der Haftrichterin nicht mehr angenommen wurde der bisher zusätzliche Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, womit die Beeinflussung von Mitbeschuldigten bzw. die Beseitigung von Beweismitteln gemeint ist. Die aufrechte Tatbegehungsgefahr dürfte sich primär auf die Benko unterstellte betrügerische Krida beziehen. Er soll in Kenntnis des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens und nach eröffneten Insolvenzverfahren Vermögensbestandteile in erheblichem Umfang beiseite geschafft und dadurch die Interessen seiner Gläubiger beeinträchtigt haben, was – sofern sich diese Verdachtslage erhärten sollte – den Tatbestand der betrügerischen Krida erfüllen würde.
Reguläre nächste Haftprüfung spätestens am 28. April
Benkos Verteidiger Norbert Wess und die WKStA gaben zur neuerlich verlängerten U-Haft vorerst keine Erklärung ab. Grundsätzlich ist gegen den Beschluss eine Beschwerde binnen drei Tagen möglich, mit der sich das Oberlandesgericht (OLG) Wien auseinandersetzen müsste. Regulär hätte spätestens am 28. April die nächste Haftprüfung zu erfolgen.
Mit der Materie vertraute Expertinnen und Experten rechnen nicht damit, dass Benko zeitnahe auf freien Fuß kommt, sofern er nicht mit den Strafverfolgungsbehörden kooperiert. Ein Beschuldigter eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, kann bei einem anhaltend gegebenen Haftgrund immerhin bis zu zwei Jahre in U-Haft belassen werden, ohne dass gegen ihn eine Hauptverhandlung eröffnet wurde.
Generell gilt, dass eine U-Haft, die länger als sechs Monate dauert, nur dann aufrechterhalten werden darf, “wenn sich dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder wegen des besonderen Umfangs der Untersuchung nicht vermeiden lässt”, wie es im Gesetz heißt. Die Untersuchungsdauer muss aber im Verhältnis zum Haftgrund stehen. Der Haftgrund – im konkreten Fall wäre das die Tatbegehungsgefahr – hat wiederum so schwerwiegend zu sein, dass eine Enthaftung nicht vertretbar wäre. Im Unterschied zur Strafhaft, bei der es eine Vollzugsuntauglichkeit aus gesundheitlich-medizinischen Gründen gibt, sieht das Gesetz bei einer U-Haft keine Haftunfähigkeit vor.
Benko soll Investoren getäuscht und Gläubiger geschädigt haben
Der 47-jährige Tiroler Unternehmer René Benko war am 23. Jänner in Innsbruck festgenommen und daran anschließend in die Justizanstalt (JA) Wien-Josefstadt überstellt worden. Seither befindet er sich dort in einer Einzelzelle.
Die Vorwürfe der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA), die gegen Benko umfangreich ermittelt, wiegen schwer. Er soll Investoren getäuscht und Gläubiger geschädigt haben. Die WKStA geht unter anderem von Untreue und betrügerischer Krida aus – das Strafgesetzbuch sieht dafür bis zu zehn Jahre Haft vor. Laut bestehender Verdachtslage soll Benko trotz laufender Insolvenzverfahren, die auch ihn als Privatperson betreffen, versucht haben, noch vorhandene Vermögensteile zu verschieben bzw. zu verschleiern. Die WKStA geht davon aus, dass er weiterhin als “faktischer Machthaber und wirtschaftlicher Berechtigter” der Laura-Privatstiftung agierte.
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